Positive Einschätzung | Kritische Einschätzung |
Positiv zu bewerten ist die Klausel 5, die eine bindende Verpflichtung für die Mitgliedsstaaten enthält, für aufeinanderfolgende Befristungen zu den drei Regelungselementen: sachlicher Grund, Begrenzung der Höchstdauer, Begrenzung der Zahl der Verlängerungsmöglichkeiten, Maßnahmen zu treffen, wenn gleich unter einschränkenden Voraussetzungen. | Die Mitgliedsstaaten können sich aus dem Katalog der drei möglichen Beschränkungen (objektive Gründe, Höchstdauer oder maximale Anzahl der Wiederholung) die ihnen am Besten passende(n) auswählen und nach Belieben gestalten.
Im schlechtesten Fall kann dies beispielsweise bedeuten, dass der nationale Gesetzgeber
Mit anderen Worten: die entscheidende Klausel 5 (Beschränkung von Mißbrauch) enthält materiell keine EU-weit umzusetzende soziale Mindestregelung. |
Sie (Klausel 5) würde zumindest für einige Mitgliedsstaaten einen Rechtsfortschritt bedeuten. | a) Erzwungen wird nur eine Vermehrung von Recht (z. B. Gesetz zur befristeten Arbeit), das aber ohne praktische Bedeutung sein kann (s. o.). b) Allenfalls eine Umsetzung von Klausel 5 im nationalen Recht kann einen sozialen Rechtsfortschritt bedeuten unter der Voraussetzung sozial "guten Willens" des Gesetzgebers (oder der Arbeitgeber). Unter dieser Bedingung bedarf es aber keiner EURichtlinie hierzu. |
An verschiedenen Stellen (Präambel, Erwägungsgrunde) konnten wie eine Anerkennung des Grundsatzes erreichen, dass das unbefristete Arbeitsverhältnis die allgemeine Form ist und insoweit Befristungen die Ausnahme darstellen. | Dies sind keine materiellen Rechtsvorschriften. Sie könnten positiv (z. B. bei Gerichtsverfahren) nur im Zusammenhang von bindenden Mindestregelungen (sachlicher Grund, maximale Gesamtdauer / Anzahl Anschlussverträge) wirken, wenn es um deren Interpretation im "Geiste" der Richtlinie in Zweifels / Streitfällen geht. |