letzte Änderung am 9. Januar 2004 | |
LabourNet Germany ARCHIV! Aktuelle Meldungen im neuen LabourNet Germany |
|
Home -> Diskussion -> Gewerkschaftsstrategien -> Differenz -> Reaktion03 -> Lutz | | Suchen |
§ 1 Begriffsklärung: Beim Haustarifvertrag geht es um die Regelung
von
§ 2 Rechtsform: Im Unterschied zum früheren Charakter eines
Tarifvertrages (beidseitiges Vertragswerk zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern)
handelt es sich beim Haustarifvertrag um eine einseitige Anordnung seitens
der Firmenleitung, genauer gesagt eine Hausordnung.
§ 3 Lohn: Wie der Name schon sagt, hängt die Gestaltung des Lohnes
für die Mitarbeiter künftig davon ab, ob es sich für das Unternehmen lohnt.
Wenn die Mitarbeiter höhere Gewinne erwirtschaften, kann mit hoher Wahrscheinlichkeit
davon ausgegangen werden, dass es sich auch für sie lohnt.
§ 4 Betriebliche Sozialleistungen: Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung
werden die bislang gewährten betrieblichen Sozialleistungen (Betriebsrente,
Arbeitsunfallversicherung, Betriebskrankenkasse) künftig vom örtlichen Sozialamt
getragen. Dies geschieht aus dem Grund, weil auch die gesetzlichen Sozialleistungen
ab sofort über die Sozialämter abgewickelt
§ 5 Arbeitszeit: Fällt ersatzlos weg, weil alle
Beschäftigten ab sofort zur Hausgemeinschaft gehören, und zwar rund um die
Uhr.
§ 6 Betriebsausflug: Aus Gründen der Kostenersparnis fahren nur
noch die Familien der Unternehmensleitung zweimal jährlich in die Südsee und
präsentieren im Anschluss daran einen Lichtbildervortrag für die restlichen
Mitarbeiter.
§ 7 Sozialraum: Wegen Umbau bis auf Weiteres geschlossen.
Als Alternativaufenthalt wird die nächstliegende Wärmestube angeboten.
§ 8 Weihnachtsleistung: Die Mitarbeiter können ihre Geschenke
und Gaben entweder in Sachspenden oder bargeldlos überbringen.
§ 9 Arbeitssicherhei: Arbeitssicherheit in der früheren
Form ist künftig nicht mehr tragbar. Es haften die Mitarbeiter dafür, dass
den Produktionsanlagen und dem Firmeneigentum keinerlei Schaden entsteht.
§ 10 Motivation: Die Firmenleitung achtet verstärkt darauf, dass
die Mitarbeiter genügend Abwechslung erfahren. Dies steigert nach jüngsten
Studien gehörig die Arbeitsmotivation. Die Abwechslung (also der Wechsel infolge
betriebsbedingter Kündigungen) erfolgt wöchentlich durch Auswahl
eines Zufallsgenerators durch die Firmenleitung.
§ 11 Überstunden: Fallen nicht mehr an, weil alle Mitarbeiter
zur Hausgemeinschaft
§ 12 Betriebsrad: Wie der Name bereits deutlich macht, handelt
es sich dabei um ein von der Firmenleitung eingesetztes Instrument, das die
Umsetzung der betrieblichen Weisungen vollzieht. Grundlage ist das neue Betriebsrädegesetz
der Bundesregierung.
§ 13 Arbeitsvertrag: Neben einer persönlichen Verpflichtungserklärung
legt jeder Mitarbeiter bei Firmeneintritt ein Glaubensbekenntnis für die Firmengrundsätze
ab.
§ 14 Mietbestimmung: An Stelle der vormals gesetzlich geregelten
Mitbestimmung tritt ab sofort die Mietbestimmung in Kraft. Sie umfasst das
Recht der Firmenleitung, jederzeit über die angemietete Mietsache (also den
Arbeitnehmer) frei zu verfügen.
LabourNet Germany | Top ^ |