Aktion Minderheitenschutz:
Das Verhältniswahlrecht als Minderheitenschutz und demokratisches Prinzip
innerhalb des Betriebsratsgremiums muss erhalten bleiben!
Stellungnahme und Aktion der Kolleginnen und Kollegen für eine durchschaubare
Betriebsratsarbeit bei Bayer Leverkusen zur Novellierung des Betriebsverfassungsgesetzes.
Aus dem Begleitbrief:
"Uns ist bewusst, dass auch in vielen anderen Punkten bei der Debatte um die
Betriebsverfassung von einer Reform im Sinne der Beschäftigten nicht gesprochen
werden kann. Der Punkt "Verhältniswahlrecht" hat insofern eine
Sonderstellung, weil es hier realistische Chancen gibt durch Einfluss auf die
parlamentarischen Gremien (insbesonders die Fraktion Bündis90/ Die Grünen
aber auch auf die SPD-Fraktion) den Erhalt des Verhältniswahlrechtes durchzusetzen.
Zur Zeit hat die Wiederaufnahme des Verhältniswahlrechtes in das Gesetz
bei der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen oberste Priorität. Deshalb
ist es sinnvoll durch Eingaben an das Parlament diese Position zu stärken.
Wir bitten Euch diese Stellungnahme (in eine der beiden Varianten) als Gremium,
Gruppe oder Einzelperson mit zu tragen oder eine sinngemäße Eingabe
von Euch aus zu formulieren. Entsprechende Eingaben müssten an unten stehenden
Verteiler gesandt bzw. gefaxt werden und zwar für jede Person extra. Dazu
reicht es, das vorbereitetete Deckblatt ("An den Bundestag....., der Vorsitzenden...usw.")
mit Euren Angaben (Adresse usw.) auszufüllen und jeweils mitzuversenden
bzw. mit zu faxen.
Die Angelegenheit eilt, da Anfang April schon die erste Gesetzeslesung stattfinden
wird."
Wir hoffen auf rege Beteiligung und Erfolg dieser Aktion!
Faxnummern:
- Wolfgang Thierse 030/227/70945
- Doris Barnett 030/227/76072
- Klaus Brandner 030/227/76002
- Wolfgang Meckelburger 030/227/76148
- Thea Dückert O30/227/76515
- Ekin Deligöz 030/227/76834
- Irmgard Schwaetzer 030/227/76102
- Pia Maier 030/227/76624
Es muss an alle extra gefaxt werden.
Postadresse für alle ist: Platz der Republik11011 Berlin - es ist nicht
schlecht wenn es auch per Post zusätzlich rausgehen würde
Wenn man es postalisch versendet: Original (Unterschriften) an Thierse, der
Rest als Kopie.
Schön wäre eine Nachricht, dass ihr was versandt habt, damit die
OrganisatorInnen der Aktion einen Überblick über die Resonanz haben:
Nikolaus Roth Fax 0221/624960
Absender
Datum
An den Bundestag
z.H. des Präsidenten Thierse
der Vorsitzenden des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung
Doris Barnett
SPD-Fraktion
z.H. Klaus Brandner
CDU/CSU Fraktion
z.H. Wolfgang Meckelburg
Fraktion Bündnis90/Die Grünen
z.H. Dr. Thea Dückert und Ekin Deligöz
F.D.P.- Fraktion
z.H. Irmgard Schwätzer
PDS-Fraktion
z.H. Pia Maier
Platz der Republik
11011 Berlin
Stellungnahme zum BetrVerf-Reformgesetz
Sehr geehrte Damen und Herren,
beiliegend erhalten Sie unsere Stellungnahme zum BetrVerf-Reformgesetz mit
der Bitte um Berücksichtigung.
Mit freundlichen Grüßen
Stellungnahme zur Novellierung des Betriebsverfassungsgesetzes / BetrVerf-Reformgesetz
- Erhalt von demokratischen Prinzipien
- Keine Abschaffung des Verhältniswahlrechts bei Freistellungen und Ausschussbesetzungen
Einleitung
Als Betriebsräte und Gewerkschafter begrüßen wir eine Novellierung
des Betriebsverfassungsgesetzes. Erweiterte Mitbestimmungsmöglichkeiten,
Erleichterungen zur Errichtung von Betriebsräten, eine Veränderung
des Betriebsbegriffes sind Punkte die unbedingt verbessert werden müssen.
Unter diesen Prämissen verfolgen wir mit Sorge, dass von der angekündigten
Reform im Sinne der ArbeitnehmerInnen immer weniger übrigbleibt. Dazu zählt
für uns u.a.: Die Neuformulierung des Betriebs- und Arbeitnehmerbegriffes;
Verringerung der Beschäftigtenzahl ab der ein Betriebsrat gewählt
werden kann; Erweiterung der Mitbestimmungsrechte bei Veränderungen der
Arbeitsabläufe, Organisation usw.; erweiterte Mitbestimmung bei Kündigungen.
Diese Auflistung erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit umfasst
aber die für uns wesentlichen Punkte. Die momentan erneut aufgebrachte
Debatte um eine Beschleunigung von Mitbestimmungs- und Einigungsstellenverfahren
(Arbeitsgruppe im Rahmen des Bündnis für Arbeit) halten wir völlig
unangebracht, auch in diesem Punkt darf es nicht zu Verschlechterungen kommen.
Positiv ist in dem vorliegenden Gesetzentwurf insbesondere die Verbesserung
der Stellung von Frauen und die Möglichkeit des Betriebsrates gegen Rassismus
und Diskriminierung im Betrieb vorzugehen.
Der Regierungsentwurf beinhaltet neben den oben aufgeführten Themen eine
weitere wesentliche Veränderung. Durch die Streichung des bisher im Gesetz
vorgesehenen Verhältniswahlrechts bei Wahlen innerhalb des Betriebsratsgremiums
wird ein demokratisches Grundprinzip abgebaut. Da die Streichung des Verhältniswahlrecht
in der Debatte um die Reform des Betriebsverfassungsgesetz nur am Rande Erwähnung
findet, wollen wir im folgenden darauf Ihr besonders Augenmerk lenken.
Erhalt von demokratischen Prinzipien
Das Verhältniswahlrecht für Wahlen innerhalb des Betriebsratsgremiums
(Freistellungen und Ausschussbesetzungen) stellt ein wichtiges demokratisches
Grundprinzip sicher. Ohne das Verhältniswahlrecht ist die Einbeziehung
von Minderheiten anteilig an ihrem Wahlergebnis in die Arbeit des Betriebsrates
ausgeschlossen.
Dieses Demokratieprinzip muss erhalten bleiben.
Deshalb fordern wir den Gesetzgeber auf, bei den Paragraphen 27 Absatz 1 sowie
28 Absatz1 und 38 Absatz 2 die nachfolgend genannten Formulierungen des alten
Gesetzes beizubehalten:
- Die für § 27 Absatz 1 Satz 3 vorgeschlagenen Änderungen sind abzulehnen.
Die Worte "in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl"
müssen Bestandteil des BetrVerfG bleiben! Auch die Sätze
vier und fünf aus dem momentan gültigen Gesetz müssen erhalten
bleiben.
- Der vorgeschlagene § 28 Absatz 1 ist wie folgt zu ergänzen (Einfügungen
unterstrichen):
Der Betriebsrat kann in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern Ausschüsse
bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen. Für die Wahl
und Abberufung der Ausschußmitglieder gilt § 27Abs. 1 Satz 3 bis 5 entsprechend.
Ist ein Betriebsauschuss gebildet, kann der Betriebsrat den Ausschüssen
Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen. § 27 Abs.1 Satz
3, Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
- Der vorgeschlagene § 38 Absatz 2 ist wie folgt zu ergänzen (Einfügungen
unterstrichen):
Die freizustellenden Betriebsräte werden nach Beratung mit dem Arbeitgeber
vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen
der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht,
so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl; ist nur ein
Betriebsratsmitglied freizustellen, so wird dieses mit einfacher Stimmenmehrheit
gewählt. Der Betriebsrat hat die Namen der Freizustellenden dem Arbeitgeber
bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die Freistellung für sachlich
nicht vertretbar, so kann er innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der
Bekanntgabe die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt
die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Bestätigt die Einigungsstelle
die Bedenken des Arbeitgebers, so hat sie bei der Bestimmung eines anderen
freizustellenden Betriebsratsmitglied auch den Minderheitenschutz im Sinne
der Sätze 1 bis 2 zu beachten. Ruft der Arbeitgeber die Einigungsstelle
nicht an, so gilt sein Einverständnis mit den Freistellungen nach Ablauf
der zweiwöchigen Frist als erteilt. Für die Abberufung gilt §
27 Abs. 1 Satz 5.
(§ 27 Abs. 1 Satz 5 wird laut obigem Vorschlag wieder aufgenommen.)
Begründung
- Durch das Verhältniswahlrecht war bisher gewährleistet, dass alle
gewählten BetriebsrätInnen entsprechend dem Wahlergebnis an der
Ausschussarbeit und den Freistellungen beteiligt wurden. Dies entspricht demokratischen
Grundsätzen, weil nur so gewährleistet ist, dass auch die Interessen
und Vorstellungen der Kolleginnen und Kollegen, die nicht die Mehrheitsliste
gewählt haben, in die Betriebsratsarbeit mit eingebracht werden können.
- Die Wahl von Betriebsräten beinhaltet immer die Möglichkeit, dass
es bei den Kandidatinnen Unterschiede gibt. Durch Streichung des Verhältniswahlrechts
bei Wahlen innerhalb des Betriebsrates würden demokratische Wahlergebnisse
und die dem Wahlergebnis entsprechende Zusammensetzung praktisch negiert.
Dies führt eine Wahl ad absurdum. In der Praxis würde es bedeuten,
dass wesentliche Teile des Betriebsrats aus der gesamten praktischen Arbeit
und wesentlichen Entscheidungen (Freistellungen und Ausschüsse) heraus
gehalten werden. Sie hätten nur noch das Recht auf Teilnahme an den Betriebsratssitzungen.
Dies wäre ein massiver Demokratieabbau und widerspricht allen üblichen
Praktiken z.B. im Parlament und Gemeinderäten.
- An mehreren Stellen wird in der Begründung des Gesetzentwurfes zu recht
auf die neue Form des "modernen" Arbeitnehmers" verwiesen.
"Gleichzeitig haben sich auch die Ansprüche der Arbeitnehmer an
ihre Interessenvertretung geändert...Sie wollen die Themen mitbestimmen,
denen sich der Betriebsrat annehmen soll und wollen in Prozesse integriert
werden, die zu wichtigen Entscheidungen des Arbeitgebers über Inhalt
sowie Bestand des Arbeitsverhältnisses oder zur Gestaltung der Arbeitsorganisation
führen" (Begründung Seite 5). Dieser Anspruch an den Betriebsrat
beinhaltet auch die Fähigkeit mit unterschiedlichen Positionen konstruktiv
umzugehen. Dazu gehört auch ein eben solcher Umgang innerhalb des Betriebsrates,
der nur durch die Verhältniswahl gewährleistet ist.
- Die Aufhebung des Verhältniswahlrecht wird oft von Seiten offizieller
Gewerkschaftsstellungnahmen mit einem von der Geschichte überholten undemokratischen
Einheitsbegriff begründet. Dem ist die Erfahrung gegenüber zu stellen,
dass Einheit die Vielfalt einer demokratischen Auseinandersetzung voraussetzt
und nicht per Gesetz verordnet werden kann. In Anbetracht der neuen Arbeitnehmerstrukturen
und Ansprüche ist zusätzlich in Frage zu stellen, ob ein Beharren
auf Streichung des Verhältniswahlrechts tatsächlich einen machtpolitischen
"Vorteil" der großen Gewerkschaften beinhaltet. Immerhin geraten
die Gewerkschaften besonders in den neuen Branchen (z.B. IT-Branche) oft genug
in eine Minderheitenposition. In diesem Fall besteht auch für sie die
Gefahr, aufgrund des fehlenden Verhältniswahlrecht ausgegrenzt zu werden.
- Häufig wird argumentiert, dass das Verhältniswahlrecht zu einer
Zersplitterung des Betriebsrates und internen Auseinandersetzungen und Blockaden
führt. Abgesehen davon, dass dies kein Argument gegen demokratische Grundprinzipien
sein kann, ist diesen Feststellungen aus der betrieblichen Praxis nicht zuzustimmen.
Ausschussmandate bzw. Freistellungen können nur auf Vorschläge entfallen,
die einen relevanten Anteil der Stimmen auf sich vereinen. Die Beteiligung
einzelner Andersdenkender an Freistellungen und der Ausschussarbeit können
nur die als Erschwerung der Betriebsratsarbeit ansehen, denen jede inhaltliche
Auseinandersetzung ein überflüssiges Übel ist. Beteiligung
aller Listen bedeutet auch nicht "Spaltung" des Gremiums, sondern
umgekehrt den "Zwang" alle Mitglieder einzubeziehen. In vielen Fällen
hat dies zu einem Aufeinander zu gehen beigetragen und dazu geführt das
alle Potentiale im Gremiums ausgeschöpft werden. Generell gilt: es muss
eine demokratische Selbstverständlichkeit bleiben, dass alle Gruppierungen/Listen
entsprechend ihrem Wahlergebnis in die Arbeit des Gremiums einbezogen werden.
Das hat nichts damit zu tun, dass am Ende eines Prozesses Mehrheitsentscheidungen
stehen werden.
- Auch das immer wieder genannte Argument, das Verhältniswahlrecht würde
Verhindern, dass nach Qualifikation und Kompetenz ausgewählt wird, ist
falsch. Das Argument ist in den letzten zwanzig Jahren z.B. bezüglich
von Frauenquoten immer wieder strapaziert und entkräftet worden. Alle
Erfahrungen im gesellschaftlichen Bereich aber auch speziell bei Betriebsräten
wiederlegen dieses Argument. In der Regel ist es eher so, dass kleine Gruppen
allein um sich zu behaupten, eine hohe Kompetenz entwickeln müssen. Unabhängig
von dieser Wirklichkeit spricht diese Argumentation Bände über das
dahinter stehende Demokratieverständnis. Sollen Wahlen erst nach einer
fachlichen und persönlichen "Vorauswahl" möglich sein.
Wird zukünftig Qualifikation und Kompetenz an die Betriebsratsmehrheit
gekoppelt?
- In der Begründung des Gesetzes lautet es :"Die Representanz
von Frauen im Betriebsrat....wird erhöht, die Aufgaben des Betriebsrates
werden um frauenspezifische Themen erweitert." Dies bezieht sich
hauptsächlich auf den neuen Paragraphen 15 im Gesetzentwurf. Dort ist
im Absatz 2 vorgesehen, dass die männlichen und weiblichen Beschäftigten
entsprechend ihrem zahlenmäßigen Anteil an der Belegschaft im Betriebsrat
vertreten sein müssen. Durch den Wegfall des Verhältniswahlrechts
ist dieser Passus in der Praxis wenig wert. Denn ohne Beibehaltung des Verhältniswahlrechtes
haben Frauen zwar das Recht anteilsmäßig an den Betriebsratssitzungen
teilzunehmen, aber eine Beteiligung an den Freistellungen und den Ausschüssen
ist damit keineswegs abgesichert. Ohne Verhältniswahlrecht könnte
eine "(Männer)mehrheit" sie aus allen Positionen heraus halten.
Damit wäre ihr Einfluss im Extremfall praktisch Null. Nur die Beibehaltung
des Verhältniswahlrechtes gewährleistet, dass Frauen, wie vom Gesetzgeber
ausdrücklich gewünscht, die rechtlich abgesicherte Möglichkeit
haben ihrem Anteil entsprechend in die Betriebsratsarbeit (Freistellung und
Ausschüsse) einbezogen zu werden.
- Die Begründung des Regierungsentwurfes die Abschaffung der Verhältniswahl
als Regelwahl, würde sich aus der Aufhebung des Gruppenprinzips (Arbeiter
/Angestellte) ergeben ist falsch. Die Aufhebung des Gruppenprinzips Arbeiter/Angestellte
ist ein eigenständiger Punkt und hat nichts mit der Verhältniswahl
bei der Ausschussbesetzung oder den Freistellungen zu tun. Die Verhältniswahl
im Betriebsrat ist die konsequente Fortsetzung des Wahlverfahrens zur Betriebsratswahl,
wo es die Möglichkeit gibt , dass sich verschiedene Listen zur Wahl stellen
(aber nicht Gruppen im Sinne von Arbeitern und Angestellten) und entsprechend
dem Wahlergebnis im Betriebsrat vertreten sind. Das Verhältniswahlrecht
gewährleistet die Beteiligung relevanter Minderheiten. Bei Wahlen innerhalb
des Betriebsrates bezieht es sich nicht zwangsläufig auf die Listen,
so wie sie bei der BR-Wahl angetreten sind.
- Das Verhältniswahlrecht erschwert auch nicht ,wie es in der Begründung
zu dem Gesetzentwurf suggeriert wird, die Wahl zum Betriebsrat. Das ergibt
sich schon daraus, dass es sich um Wahlen innerhalb des Betriebsrates handelt,
die nach einer erfolgten Wahl durchgeführt werden.
- Die in Erwägung gezogene Möglichkeit, den Minderheitenschutz an
ein Mindestquorum (Mindeststimmenzahl) bei der Betriebsratswahl zu binden,
erübrigt sich. So müssen selbst in einem Großbetrieb zwischen
20-25 % der Stimmen auf einen Wahlvorschlag entfallen, um zumindest ein Mitglied
im Betriebsausschuss zu gewährleisten. Das Verhältniswahlrecht beinhaltet
bereits ein Mindestquorum. Ein deutlich höheres Quorum verbietet sich
aus Demokratiegründen, da selbst große Gruppen aus der Betriebsratsarbeit
ausgegrenzt werden.
Fazit
Bei der Besetzung interner Funktionen darf das Verhältniswahlrecht nicht
als "lästiges", "hinderliches" Verfahren abgeschafft
werden. Die Demokratie innerhalb der Betriebsräte muss auch zukünftig
gewährleistet sein; das Verhältniswahlrecht muss bei der Besetzung
von Ausschüssen und der Wahl von Freigestellten auch weiterhin greifen
damit so alle gewählten Betriebsräte in die praktische Arbeit mit
einbezogen werden.
Minderheitenschutz in allen Gremien ist ein wichtiges demokratisches Prinzip,
das der Gesetzgeber für die betriebliche Interessenvertretung nicht in
Frage stellen darf.
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