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Deutscher Bundestag 14. Wahlperiode |
Drucksache 14/000 11.09.00 |
Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
die angekündigte Novelle zum Betriebsverfassungsgesetz so rechtzeitig einzubringen, dass ausreichend Zeit nicht nur für die parlamentarische Beratung, sondern auch für eine breite öffentliche Debatte gegeben ist. Gleichzeitig muß gewährleistet sein, dass die turnusmäßig im Frühjahr 2002 anstehenden Betriebsratswahlen eine ausreichende Vorbereitungszeit auf der Grundlage des neuen Gesetzes haben,
sich bei der Novellierung davon leiten zu lassen, dass das Gesetz in erster Linie die strukturelle Benachteiligung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weiter abbauen, die Menschenwürde sichern und die Sozialbindung des Eigentums gewährleisten muß,
die Mitbestimmungsrechte der Betriebsräte auszuweiten, um mit der Novellierung des Betriebsverfassungsgesetzes einen Beitrag zur Demokratisierung der Arbeitswelt zu leisten,
den Entwurf des Betriebsverfassungsgesetzes nicht zum Beratungsgegenstand des Bündnisses für Arbeit zu machen,
bei der Novellierung des Betriebsverfassungsgesetzes insbesondere folgende Eckpunkte zu beachten:
Wenn bei Änderungen der Unternehmensorganisation die Organisation des Betriebes nicht wesentlich verändert wird, kann vermutet werden, dass der Betrieb von den an der Änderung der Unternehmensorganisation beteiligten Rechtsträgern gemeinsam geführt wird.
Um Unklarheiten über das Bestehen eines selbständigen Betriebes oder den Fortbestandes eines Betriebes zu vermeiden, sollte ein öffentliches Betriebsregister geführt werden. Entstehen Zweifel über die Richtigkeit des Betriebsregisters, müssen diese zwischen dem betroffenen Unternehmen und der zuständigen Behörde unter Beteiligung der zuständigen Gewerkschaften ausgeräumt werden.
In Zukunft muß die Wahl eines Betriebsrates in allen Betrieben möglich sein, in denen regelmäßig drei oder mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt sind.
Die zunehmende Aufspaltung von Unternehmen und die Ausgliederung von Betriebsteilen darf nicht dazu führen, dass Beschäftigte ohne betriebliche Interessenvertretung sind. Bleiben nach einer Betriebsänderung die in Ziffer 1 genannten Bedingungen bestehen, muß auch die betriebliche Interessenvertrtetung erhalten bleiben.
Der Arbeitnehmerbegriff muß der veränderten betrieblichen Realität Rechnung tragen und alle Beschäftigten des Betriebes umfassen, die weisungsgebunden und wirtschaftlich abhängig sind. Die Unterscheidung in Arbeiterinnen und Arbeiter einerseits sowie Angestellte andererseits ist aufzuheben.
Die Wahl von Betriebsräten muß gesetzlich so normiert werden, dass kein Unternehmen Vorteile aus der Nichtexistenz eines Betriebsrates ziehen kann. Die Behinderung einer Betriebsratswahl ist stärker zu sanktionieren.
Jedes Unternehmen ist zu verpflichten, der für die Verfolgung von Bußgeldverfahren nach § 121 BetrVG zuständigen Behörde eine vollständige Liste seiner betriebsratspflichtigen Betriebe einzureichen. Unterbleibt die Wahl eines Betriebsrates muß die genannte Behörde zu einer Wahlversammlung einladen, in der ein Wahlvorstand gewählt wird, der die Wahl des Betriebsrates in dieser Versammlung durchführt. Zur Vorbereitung dieser vereinfachten Wahl ist der Arbeitgeber zu verpflichten, der zuständigen Stelle eine vollständige Beschäftigtenliste vorzulegen, damit diese zum Wahltag eine Wählerliste vorlegen kann. Vertreter der zuständigen Gewerkschaften dürfen an der Versammlung teilnehmen. Finden sich keine Interessenten für den Wahlvorstand, ist dieser mit Vertretern oder Vertreterinnen der zuständigen Behörde und den zuständigen Gewerkschaften zu besetzen.
Die Wahl von Betriebsräten muß insbesondere in Klein- und Mittelbetrieben durch ein vereinfachtes Wahlverfahren erleichtert werden.
Gesamt- oder Konzernbetriebsräte müssen das Recht erhalten, in zugehörigen betriebsratslosen Betrieben oder Betriebsteilen Wahlvorstände einzusetzen. Für die Übergangszeit muß die Zuständigkeit der entsprechenden Gesamt- und Konzernbetriebsräte erhalten bleiben.
Es muß möglich sein, durch Tarifvertrag Vertretungsorgane der Beschäftigten zu schaffen, die im Gesetz nicht vorgesehen sind oder die Zuständigkeit von Betriebsräten für ausgegliederte Betriebe zu regeln.
Das Verhältnis von Betriebsrat und Unternehmensleitung und die Stellung der Gewerkschaften im Betrieb ist so zu normieren, dass der Betriebsrat primär auf die Interessenvertretung der Beschäftigten und nicht die Aufrechterhaltung des Betriebsfriedens verpflichtet wird.
Die Zugangsrechte von Gewerkschaftsvertretern sind auszuweiten. In betriebsratslosen Betrieben müssen die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften das Recht erhalten, während der Arbeitszeit Sprechstunden abzuhalten.
Frauen müssen sowohl in den Betriebsräten als auch bei Freistellungen und der Teilnahme an Bildungsmaßnahmen mindestens im gleichen Maß wie in der Belegschaft vertreten sein.
Die Teilnahme der Betriebsratsmitglieder und Ersatzmitglieder an Bildungsveranstaltungen ist rechtlich und finanziell besser abzusichern. Grundsätzlich muß jedem Betriebsratsmitglied ein Anspruch auf bezahlte Freistellung für mindestens vier Wochen im Jahr zustehen. Gestaffelt nach der Größe der Betriebsräte müssen die ersten Ersatzmitglieder, mit deren Nachrücken erfahrungsgemäß gerechnet werden kann, die gleichen Rechte auf Teilnahme an Bildungsveranstaltungen haben wie ordentliche Betriebsratsmitglieder. Teilzeitbeschäftigten Betriebsratsmitgliedern muss die Teilnahme an Bildungsmaßnahmen, die notwendiger Weise ganztags stattfinden, auch entsprechend als Arbeitszeit gutgeschrieben werden. Die effektive Durchsetzung der Teilnahme an Bildungsveranstaltungen muss durch ein beschleunigtes arbeitsgerichtliches Beschlußverfahren sichergestellt werden, um den Arbeitgeber vorab zur Zahlung von Reise-, Übernachtungs- und Schulungskosten zu verpflichten. Die Freistellung muß gleichrangig für die Vermittlung gesellschafts- und wirtschaftspolitischer Kenntnisse gelten.
Um die Teilnahme an Bildungsmaßnahmen auch für Betriebsräte von Kleinbetrieben zu ermöglichen, sind entsprechende Fördermöglichkeiten zu schaffen.
Betriebsräte müssen Anspruch auf Kommunikationsmittel erhalten, die dem Stand der technischen Entwicklung entsprechen und betriebsinterne Informationssysteme für ihre Arbeit uneingeschränkt nutzen können.
Ein Recht auf Leistungsverweigerung muß auch dann bestehen, wenn die angeordnete Tätigkeit zu einer unmittelbaren Gefährdung der Gesundheit von Anwohnern beziehungsweise Verbrauchern sowie der Umwelt führt. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen das Recht erhalten, ihre Leistung zu verweigern, wenn die geforderte Tätigkeit unmittelbar gegen Grund- beziehungsweise Menschenrechte verstößt oder der Verbreitung faschistischer oder rassistischer Ideen dient. Das Recht auf freie Meinungsäußerung im Betrieb ist gesetzlich abzusichern. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen berechtigt werden, auch außerhalb des Betriebes zu betrieblichen Vorgängen Stellung zu nehmen.
Der Tarifvorrang des § 77 Abs.3 BetrVG muß beibehalten und dahingehend ausgeweitet werden, dass auch in nicht tarifgebundenen Unternehmen Gegenstände wie Entgeltzahlung, Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit und des Urlaubs nicht durch Betriebsvereinbarung geregelt werden dürfen. Wenn Zweifel über die Vereinbarkeit einer Betriebsvereinbarung mit geltenden Tarifverträgen bestehen, muß eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft das Recht zum Anrufen des Arbeitsgerichts erhalten.
Die Mitbestimmungsrechte der Betriebsräte in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten sind entsprechend ihrer gewachsenen Aufgaben sowie der größeren Bedeutung von Selbständigkeit und Eigenverantwortung der Beschäftigten auszuweiten und rechtlich präziser zu fassen. Dem Betriebsrat ist in all diesen Fällen ein Initiativrecht einzuräumen und der Arbeitgeber zur unverzüglichen Aufnahme von Verhandlungen zu verpflichten.
Das Mitbestimmungsrecht muß darauf Rücksicht nehmen, dass immer mehr Tatbestände nicht abschließend zu regeln sind. Der zunehmenden Prozeßhaftigkeit betrieblicher Entwicklungen muß durch eine flexiblere Mitbestimmungsregelung Rechnung getragen werden. Das Mitbestimmungsrecht muß sich bei prozeßhaften Vorhaben sowohl auf das Ziel, als auch auf die Zwischenschritte und gegebenenfalls auf den notwendigen Abbruch des Vorhabens beziehen. Der Betriebsrat muß in jeder Phase die Möglichkeit haben, die Einigungsstelle anzurufen.
Der im § 87 BetrVG enthaltene Katalog von Mitbestimmungsrechten muß insbesondere in folgenden Punkten präzisiert, beziehungsweise ausgeweitet werden:
Der im § 89 BetrVG geregelte Arbeitsschutz ist so zu erweitern, dass dem Betriebsrat ein umfassendes Mitbestimmungsrecht in Sachen Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie für den betrieblichen Umweltschutz eingeräumt wird.
Die im fünften Abschnitt des BetrVG geregelten Mitbestimmungsrechte bei personellen Angelegenheiten müssen künftig der Tatsache Rechnung tragen, dass die Mitbestimmung des Betriebsrates von großer Bedeutung für die Sicherung der Arbeitsplätze, die Arbeitszufriedenheit und die Kreativität der Beschäftigten ist. Gleichzeitig muß stärker berücksichtigt werden, dass die Arbeitgeber zahlreiche Möglichkeiten zur Verringerung der Belegschaft nutzen können, ehe sie zu Kündigungsmaßnahmen greifen. Diese strukturelle Benachteiligung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und des Betriebsrates verlangt eine neue Normierung der Mitbestimmungsrechte bei personellen Einzelmaßnahmen. Vorrangig bei der Neufassung der Mitbestimmungsrechte in personellen Angelegenheiten sind:
Widerspricht der Betriebsrat einer ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung so muß das Arbeitsverhältnis künftig nur noch durch gerichtliche Entscheidung auflösbar sein.
Die bisher in § 106 BetrVG durch die Institution des Wirtschaftsausschusses geregelten Beteiligungsrechte in wirtschaftlichen Angelegenheiten sind zu erweitern und auf den Betriebsrat beziehungsweise Gesamtbetriebsrat zu übertragen. Im Gesetz sind die Informationspflichten des Arbeitgebers genauer zu bestimmen und die Übergabe beziehungsweise Vorlage aller erforderlichen Unterlagen zur Pflicht zu machen.
Die in § 111 BetrVG geregelten Unterrichtungsrechte des Betriebsrates bei Betriebsänderungen sind zu erweitern. Als Betriebsänderung sollen auch Rationalisierungsmaßnahmen und die Einführung neuer Rationalisierungssysteme gelten.
Es muss ein Verbot von Betriebsänderungen vor Beendigung des Interessenausgleichsverfahrens aufgenommen werden sowie ein Anspruch des Betriebsrates auf Verhinderung der Betriebsänderung im Rahmen einer einstweiligen Verfügung, so lange dieses Verfahren noch nicht abgeschlossen ist. Festzulegen ist auch, dass im Falle der Abspaltung von Betriebsteilen nach § 613 a BGB die Zuständigkeit des Betriebsrates im Rahmen des Interessenausgleichs als auch des Sozialplanes auf die Beschäftigten erstreckt, die im Wege eines Teilübergangs nach § 613 a BGB auf einen anderen Inhaber übergehen . Soweit die neuen Bedingungen beim Erwerber mit den bisherigen nicht vergleichbar sind, kann ein Sozialplan mit dem bisherigen Betriebsinhaber auch die daraus resultierenden wirtschaftlichen Nachteile erfassen.
Der Einwand fehlender Mittel für einen Sozialplan soll dann nicht mehr gelten, wenn das Unternehmen trotz Wissen um die geplante Betriebsänderung keine Rücklagen gebildet hat. Soweit ein Konzernverbund vorliegt, muss hinsichtlich der Möglichkeit der Finanzierung eines Sozialplans die wirtschaftliche Lage des Konzerns beziehungsweise der Muttergesellschaft maßgeblich sein.
Der § 112a BetrVG ist ersatzlos zu streichen.
Das BetrVG muß künftig auf allen Schiffen Geltung haben, die unter der Deutschen Bundesflagge fahren, auch wenn sie von einem Vertragsreeder mit Sitz im Ausland bereedert werden.
Der in § 118 BetrVG geregelte Tendenzschutz ist auf den Bereich der religiösen Verkündigung und der unmittelbar politischen Tätigkeit zu beschränken. Personelle Einzelmaßnahmen sollen nur dann nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates unterliegen, wenn die betroffenen Beschäftigten einen unmittelbaren und maßgeblichen Einfluß auf die religiöse oder politische Tendenz haben.
Die unterschiedliche Ausgestaltung der Rechte von Betriebsräten gegenüber Personalräten und kirchlichen Mitarbeitervertretungen ist nicht mehr zeitgemäß und muß überwunden werden. Die Novellierung des Betriebsverfassungsgesetzes sollte ein erster Schritt zur Durchsetzung gleicher Rechte für Betriebs- und Personalvertretungen sein sowie die Sonderstellung der kirchlichen Mitarbeitervertretungen überwinden.
Berlin, den 11. September 2000
Dr. Ruth Fuchs
Dr. Klaus Grehn
Uwe Hiksch
Dr. Heidi Knake-Werner
Dr. Gregor Gysi und Fraktion
Zu A
Die Anpassung des Betriebsverfassungsgesetzes an veränderte Bedingungen des Wirtschaftslebens und der betrieblichen Organisation ist von großer gesellschaftlicher Bedeutung und verdient einen entsprechenden Zeitraum öffentlicher Diskussion. Ein demokratisches Gesetzgebungsverfahren verlangt, dass die Betroffenen ausreichend Gelegenheit haben, die möglichen Auswirkungen der vorgesehenen Änderungen auf ihre eigene Praxis zu überprüfen und in den öffentliche Meinungsbildung einzugreifen. Da die Bundesregierung beabsichtigt, das neue Gesetz zur Grundlage der nächsten Betriebsratswahlen zu machen, ist durch die mehrfach angekündigte und nicht eingehaltene Vorlage eines Referentenentwurfs schon jetzt ein erheblicher Zeitdruck entstanden, insbesondere weil die Gewerkschaften vor der Anwendung des neuen Gesetzes umfangreiche Weiterbildungsmaßnahmen durchführen müssen, um einen rechtmäßigen Ablauf der Wahlen zu gewährleisten.
Zu B
In verschiedenen Stellungnahmen der Arbeitgeberverbände und in den Empfehlungen der von der Bertelsmann- und der Hans-Böckler-Stiftung gebildeten Mitbestimmungskommission, wird das deutsche Mitbestimmungsrecht zunehmend als Standortvorteil gewertet. Dem ist nicht zu widersprechen, doch die einseitige Würdigung der Mitbestimmung als Standortvorteil blendet den eigentlichen Grund für die Entwicklung dieses Rechtsinstituts aus. Das Betriebsverfassungsgesetz konkretisiert die in der Verfassung festgelegte Sozialbindung des Eigentums und des Sozialstaates. Die strukturelle Benachteiligung der abhängig Beschäftigten gegenüber den privaten Eigentümern an Produktionsmitteln wird durch das Betriebsverfassungsgesetz nicht aufgehoben, aber den Beschäftigten werden Informations-, Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte eingeräumt, die der Nutzung und Verwertung des privaten Eigentums an den Produktionsmitteln Grenzen setzen.
Wird die betriebliche Mitbestimmung in erster Linie unter dem Gesichtspunkt der Wettbewerbsfähigkeit novelliert, dann geraten die aus den Grundrechten und der Sozialbindung des Eigentums abgeleiteten Mitbestimmungsrechte notwendigerweise in den Hintergrund. Im Gegensatz zur Sozialbindung des Eigentums und des Sozialstaatsgebotes, kann sich die Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit auf keinen Verfassungsauftrag stützen, so dass sie bestenfalls als begrüßenswerte Begleiterscheinung, nicht aber als Ziel der Novellierung angesehen werden kann.
Zu C
Die Ausweitung der Mitbestimmungsrechte muß als Hauptmotiv der Reform betrachtet werden. Drohungen der Arbeitgeber, wegen einer möglichen Ausweitung der Mitbestimmungsrechte das Bundesverfassungsgericht anzurufen, dürfen den Deutschen Bundestag nicht davon abhalten, einen wichtigen Schritt zur Demokratisierung der Arbeitswelt zu tun. Die Behauptung der Arbeitgeberverbände, eine Erweiterung der betrieblichen Mitbestimmung würde das Eigentumsrecht einschränken, geht von einer einseitigen Betrachtung des Eigentumsrechtes aus, die durch die Verfassung nicht gedeckt ist. Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland gewährleistet in Artikel 14 Abs. 1 zwar das Eigentumsrecht, schreibt aber gleichzeitig in Abs. 2 vor, dass sein Gebrauch dem Wohle der Allgemeinheit dienen soll. Der Schutz des Eigentums erstreckt sich folglich nicht automatisch auf die ungehinderte Verfügung, sondern hauptsächlich auf den Bestand. Vielmehr hat der Gesetzgeber Sorge zu tragen, dass die Gemeinwohlverpflichtung des Eigentums rechtlich normiert wird. Die im Betriebsverfassungsgesetz verankerten Mitbestimmungsrechte gefährden nicht das Eigentum, sondern regeln auf betrieblicher Ebene seinen Gebrauch zum Wohle der Allgemeinheit.
Zu D
Die deutsche Form der Mitbestimmung auf Betriebs- und Unternehmensebene ist ein grundlegendes Element unserer Verfassungsordnung. Ihre Reform hat unmittelbare Auswirkungen auf die konkrete Gestaltung der Verfassungswirklichkeit und verdient deshalb breiteste Öffentlichkeit. Das Bündnis für Arbeit aber ist keine demokratisch legitimierte oder gar kontrollierte Institution der Verfassungsordnung, sondern eine nicht öffentliche Gesprächsrunde, in der ausgewählte Vertreter der Tarifparteien unter Moderation des Bundeskanzlers in erster Linie Gegenstände beraten sollen, die im Zusammenhang mit der Tarifautonomie in den Regelbereich von Arbeitgebern und Gewerkschaften gehören. Wenn in den Bündnisgesprächen Gesetzesvorhaben verhandelt werden, um einen Konsens zwischen ausgewählten Verbandsvertretern zu erzielen, wird unmittelbar in die Rechte des Parlaments eingegriffen. Dem Gesetzgebungsverfahren wird unter Umgehung von Öffentlichkeit und Parlament eine Entscheidungsebene vorgelagert, die das Parlament mit nur noch nachträglich abzustimmenden Ergebnissen konfrontiert.
Die medienorientierte Inszenierung des Bündnisses für Arbeit hat in der Öffentlichkeit jetzt schon den Eindruck entstehen lassen, dass es sich hierbei um eine quasi demokratische Institution handelt, die zur Verabschiedung grundlegender gesellschaftlicher Entscheidungen legitimiert ist. Dieser Eindruck wird um so stärker, je mehr die Bündnisgespräche zu einem vorparlamentarischen Entscheidungsraum gemacht werden. Gleichzeitig besteht die Gefahr, dass sich die Bundesregierung durch die Entscheidungsfindung in den Bündnisgesprächen in eine Erpressungssituation begibt. Die Drohung, das Bündnis zu verlassen, falls sich die Vorstellungen der Arbeitgeber nicht durchsetzen, schränkt die Handlungsfähigkeit von Regierung oder Parlament ein und stuft den Bundestag zu einer Ratifizierungseinrichtung ab.
Zu E
Einen abschließenden Betriebsbegriff wird das neue Betriebsverfassungsgesetz nicht definieren können und dürfen, weil der Prozeß wirtschaftlicher und betrieblicher Umstrukturierungen äußerst dynamisch und nicht abgeschlossen ist. Wenn aber die Zer- und Neugliederung von Betrieben die Institution des Betriebsrates an sich gefährdet, müssen solche Beschreibungen für den Betrieb gefunden werden, die dies ausschließen. Notwendig ist deshalb die Benennung von Kriterien, die eine prozeßhafte Definition des Betriebes möglich machen. Im Vordergrund muß dabei die räumliche, soziale und arbeitstechnische Organisation der betrieblichen Abläufe stehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass unter anderem durch den Einsatz der modernen IuK-Technologien betriebliche Zusammenhänge entstehen, die nicht mehr den gewohnten augenfälligen Vorstellungen eines Betriebes entsprechen.
Entscheidend ist, dass die Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates dort einsetzen, wo unternehmerische Entscheidungen getroffen werden - unabhängig von allen gesellschaftsrechtlichen Formen. In jedem Fall muß aber bei der Durchführung arbeitgeberseitiger Maßnahmen der von den betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gewählte Betriebsrat beteiligt werden. Ein solche Festlegung ist notwendig, um einem Auseinanderfallen der Weisungshierarchie der Arbeitgeber und der Zuständigkeit des Betriebsrates entgegen zu wirken.
Mit der vorgeschlagenen Einführung eines Betriebsregisters könnten die häufig überforderten Wahlvorstände entlastet werden. So lange eine Eintragung ins Betriebsregister nicht wirksam geändert wurde, gilt der Betrieb als existent, womit auch die Rechte des jeweiligen Betriebsrates gesichert wären. Die richtige Handhabung des Betriebsbegriffs würde von den Wahlvorständen in ein Einigungsverfahren verlagert, für dessen Durchführung die zuständige staatliche Stelle die Verantwortung trägt.
Das vorgeschlagene vereinfachte Wahlverfahren mindert die derzeitige Schwellenangst bei vielen Beschäftigten, im Rahmen eines langen und komplizierten Wahlverfahrens und eines möglicherweise aufgeladenen Betriebsklimas persönliche Risiken einzugehen. Außerdem unterstreicht die staatliche Verantwortung für eine flächendeckende Wahl von Betriebsräten die Bedeutung des Betriebsverfassungsgesetzes und verringert die Möglichkeit von Arbeitgebern, durch verdeckten oder offenen Widerstand die Wahl eines Betriebsrates zu verhindern.
Die Anrechnung voller Bildungstage auch für Teilzeitbeschäftigte ist notwendig, um sie nicht schlechter als Ganztagsbeschäftigte zu stellen, die keine Freizeitopfer für die Beteiligung an Bildungsmaßnahmen aufbringen müssen.
Das Gesetz hat künftig auch die Gleichbehandlung von Frauen bei der Vertretung im Betriebsrat sowie bei den Freistellungen sicherstellen, um der Frauendiskriminierung entgegenzuwirken.
Die Erfahrungen der Praxis belegen, dass die im § 37.6 bzw. 37.7 BetrVG geregelte Freistellung für Qualifizierungsmaßnahmen auf erhebliche Schwierigkeiten hinsichtlich der zeitlichen Festsetzung und der Kostenbeteiligung des Arbeitgebers stößt. Ein beschleunigtes arbeitsgerichtliches Beschlußverfahren soll sicherstellen, dass Betriebsratsmitglieder ihre Qualifizierung nicht deshalb vernachlässigen, weil sie die notwendigen finanziellen Mittel nicht vorstrecken können oder aus Unsicherheit darüber nicht vorstrecken wollen, ob sie die verauslagten Beträge tatsächlich zurück erhalten. Das Gesetz soll diese Lücken schließen und die Qualifizierungsmöglichkeiten insgesamt verbessern, damit die Betriebsräte dem Wandel der Arbeitswelt gerecht werden können. Das Gleiche gilt insgesamt für die Ausstattung der Betriebsräte, insbesondere mit modernen Kommunikationsmitteln. Darüber hinaus haben sich in der Vergangenheit zahlreiche Streitfälle ergeben, weil Betriebsräte daran gehindert wurden, betriebsinterne Kommunikationsnetze für die Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu nutzen. Deshalb bedarf es auch diesbezüglich einer gesetzlichen Präzisierung.
Die Einbeziehung von Betrieben mit drei oder mehr Beschäftigten in den Kreis der betriebsratsfähigen Betriebe wird in vielen Fällen dazu führen, dass die gesetzlich vorgesehene Freistellung für Bildungsmaßnahmen nach § 37.6 und 37.7 BetrVG auf arbeitsorganisatorische oder finanzielle Probleme stößt. Hier sollte eine Form öffentlicher Unterstützung gefunden werden, die diese Probleme mindern hilft.
Es ist angemessen, den Arbeitgebern die Beweislast aufzuerlegen, um die Stellung der abhängig Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber zu stärken. Was für Lebens-, Gesundheits- und Umweltgefahren gilt, soll aber auch für eine Gefährdung der Demokratie und der Menschenwürde gelten. Beschäftigte dürfen nicht gezwungen werden, menschenverachtende, rassistische oder faschistische Propaganda herzustellen oder zu vertreiben.
Da den Betriebsräten nach § 74 BetrVG das Führen von Arbeitskämpfen untersagt ist, fehlt es ihnen im Gegensatz zu den Gewerkschaften an Durchsetzungsmitteln für kollektivrechtliche Vereinbarungen. Deshalb ist es notwendig, den Tarifvorrang zu präzisieren und ein Klagerecht der Gewerkschaften ausdrücklich zu verankern.
Darüber hinaus soll der Betriebsrat die Möglichkeit haben, nicht nur eigene Vorschläge einzubringen, sondern auch ihre Behandlung durchzusetzen. Dies ist nur durch die gesetzliche Verankerung eines Initiativrechtes und die Möglichkeit zur Anrufung einer Einigungsstelle möglich.
Die im bisherigen § 87 Abs.1 BetrVG aufgeführten Mitbestimmungstatbestände sind abschließend regelbar. Bei den neuen Formen des Co-Managements handelt es sich dagegen in der Regel um prozeßbegleitende, auf allgemeine Optimierung ausgerichtete Formen der Mitwirkung. Der Konflikt um Lohn und Leistung nimmt ständig neue Formen an, entzündet sich an unterschiedlichen Stellen des Prozesses und verlangt immer wieder neue Regelungen. Betriebsvereinbarungen müssen sich deshalb auf die Festlegung von Rahmenbedingungen konzentrieren, die eine flexible Anpassung ermöglichen. Die Bereitschaft und die Motivation von Betriebsräten und Beschäftigten, sich auf diesen Prozeß einzulassen, wird um so größer sein, je stärker ihre Verhandlungsposition ist. Eine wirkliche Verhandlungsposition hat der der Friedenspflicht unterliegende Betriebsrat aber erst durch die Möglichkeit des Einigungsstellenverfahrens.
Entsprechend der betrieblichen Entwicklung, Arbeitsgruppen oder Abteilungen mehr Eigenverantwortlichkeit zu geben, muß der Betriebsrat die Möglichkeit haben, die konkrete Umsetzung einer Rahmenvereinbarung den jeweiligen Arbeitseinheiten zu übertragen, ohne sein grundlegendes Mitbestimmungsrecht einzuschränken. Wenn der Betriebsrat Gestaltungsmöglichkeiten an Arbeitsgruppen delegiert, werden dadurch keine neuen demokratischen Rechte geschaffen, sondern lediglich Kompetenzen verlagert. Eine Demokratisierung der Betriebsverfassung muß jedoch mehr Rechte für alle Beschäftigten bringen.
Die Delegation von Betriebsratsrechten an Arbeitsgruppen oder andere von den Arbeitgebern eingerichtete Organisationseinheiten stößt in der Praxis auch auf erhebliche Gefahren. Nichtmitglieder des Betriebsrates sind zum Beispiel nicht durch das Gesetz vor Kündigung geschützt und Arbeitsgruppen stehen häufig im Wettbewerb zu anderen Organisationseinheiten des Betriebes, so dass die Mitbestimmungsrechte dem innerbetrieblichen Konkurrenzdruck zum Opfer fallen können. Dies erfordert, dass der Betriebsrat eine Entscheidung wieder an sich ziehen kann, wenn dies das Gesamtinteresse der Beschäftigten erfordert oder delegierte Gestaltungsmöglichkeiten von den Betroffenen aus Angst vor Nachteilen nicht ausgeschöpft werden.
Die umfassenden Möglichkeiten der modernen IuK-Technologien gestatten Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen, die weit in die Persönlichkeitsrechte, insbesondere in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Beschäftigten eingreifen und erhebliche Risiken bergen. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates ist hier ebenso unerläßlich, wie für den Gesundheitsschutz. Der Gesundheitsschutz erfordert heute eine ganzheitliche Betrachtung der technischen, organisatorischen und sozialen Belastungen. Je weniger die Beschäftigten durch sinnliche Wahrnehmung in der Lage sind Gesundheitsgefahren rechtzeitig zu erkennen, desto wichtiger ist die frühzeitige Einbeziehung des Betriebsrates, um bei der Einführung neuer Verfahren und Abläufe Risikoabschätzungen vornehmen zu können. Obwohl das Arbeitsschutzgesetz von 1996 dem Gesundheitsschutz ein größeres Gewicht gegeben hat, fehlen in der Betriebsverfassung die erforderlichen Mitbestimmungs- und Informationsrechte, die es dem Betriebsrat sowie den betroffenen Beschäftigten erst ermöglichen, sich aktiv an der Vermeidung von Gesundheitsgefahren zu beteiligen. Das Gleiche gilt für den Umweltschutz, der seit 1972 erheblich an Gewicht gewonnen hat, für den es auch eine Reihe betriebsrelevanter Gesetze und Verordnungen gibt, deren Umsetzung aber problematisch bleibt, so lange den Betriebsräten keine entsprechenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte eingeräumt werden.
Zahlreiche Untersuchungen belegen, dass Entlassungen bei Rationalisierungen oder Betriebsänderungen häufig auf vom Management versäumte Qualifizierungsmaßnahmen zurückzuführen sind. Die Arbeitgeber setzen auf die Möglichkeit, wegen anhaltender Massenarbeitslosigkeit, bei Umstellungen eine ausreichende Anzahl nicht nur qualifizierterer, sondern jüngerer und häufig auch billigerer Arbeitskräfte einstellen zu können. Sie sparen auf diesem Wege Qualifizierungskosten und nutzen die durch das Beschäftigungsförderungsgesetz gegebene Möglichkeit, im zunehmenden Maße befristete Arbeitsverhältnisse abzuschließen, mit denen die eingestellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer direkt und somit indirekt auch alle anderen Beschäftigten, zu erhöhter Leistung angehalten werden können. Es liegt jedoch im Interesse der Beschäftigten und der Allgemeinheit, die Beschäftigung zu verstetigen, um ein höheres Maß an sozialer Sicherheit zu gewährleisten und Kosten wie gesellschaftliche Folgen der Arbeitslosigkeit zu minimieren. Eine Ausweitung der Mitbestimmung des Betriebsrates in personellen Angelegenheiten ist deshalb ein geeignetes Mittel der betrieblichen Beschäftigungspolitik.
Die bisherige Ausnahme für Betriebe mit weniger als 20 Beschäftigten sollte in Folge ihres wachsenden Gewichts in der Wirtschaftsstruktur entfallen. Gleichzeitig ist es sinnvoll das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates, wie für andere Teile des Gesetzes vorgeschlagen, auch auf arbeitnehmerähnliche Beschäftigungsverhältnisse auszudehnen, weil solche Rechtsformen von den Unternehmen häufig mit der Absicht gewählt werden, das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates zu umgehen. Dem Betriebsrat soll deshalb ein Mitbestimmungsrecht bei Vertragsinhalt und Abschluß arbeitnehmerähnlicher Arbeitsverhältnisse eingeräumt werden.
Zur betrieblichen Beschäftigungspolitik gehört auch, dass Kündigungen zum letzten Mittel der Personalpolitik werden. Der Neigung der Unternehmen, durch Kündigungen die Belegschaft zu verjüngen, das Leistungsniveau zu steigern und Personalkosten zu minimieren muß entgegengewirkt werden, da diese Strategie mit erheblichen gesamtgesellschaftlichen Kosten verbunden ist. Je höher die Zahl der Kündigungen in einer Volkswirtschaft, desto größer die Zahl derjenigen, die keinen Weg zurück in die Arbeitswelt finden. Die Verbesserung des Kündigungsschutzes ist deshalb ein wichtiges Instrument der Beschäftigungspolitik.
Der bisherige Schutz der Beschäftigten vor nicht gerechtfertigten Kündigungen beschränkt sich auf die Klage vor dem Arbeitsgericht, die nur dann eine Erfolgsaussicht besitzt, wenn der Betriebsrat der Kündigung widersprochen hat und nachweisbar ist, dass die Kündigung ungerechtfertigt ist. Kündigungen, die nachweislich wegen Auftragsmangel oder Teilstillegung erfolgen, werden von den Arbeitsgerichten regelmäßig als gerechtfertigt eingestuft.
Der Regelung, dass das Arbeitsverhältnis bei einem vom Betriebsrat ausgesprochenen Widerspruch nur durch das Arbeitsgericht aufgelöst werden kann, macht Kündigungen durch den Arbeitgeber keinesfalls unmöglich, vermindert aber den Umfang ungerechtfertigter Kündigungen und erhöht den Schutz der Beschäftigten vor willkürlichen Entscheidungen des Arbeitgebers. Der rechtlich bindende Einspruch des Betriebsrates hat im Falle einer gerechtfertigten Kündigung lediglich eine aufschiebende Wirkung. Die mit dem Arbeitsgerichtsverfahren verbundene zeitweilige Einschränkung des Arbeitgebers in seinem Direktionsrecht und die mögliche zunehmende Anrufung der Arbeitsgerichte sind geringer zu gewichten, als die sozialen Menschenrechte der betroffenen Beschäftigten und das gesellschaftliche Interesse an dauerhafter Beschäftigung.
Die geltende Formulierung des § 106, Abs. 2 und 3 BetrVG läßt den Arbeitgebern einen zu breiten Ermessensspielraum über die Art der Unterrichtung und die vorzulegenden Unterlagen. Bei der Novellierung soll deshalb eine der Praxis gerecht werdende Präzisierung vorgenommen werden. Dabei ist festzulegen, dass die Unterlagen dem Betriebsrat zu übergeben und nicht nur zur Einsichtnahme vorzulegen sind.
Die bisherige Rechtslage erlaubt es den Unternehmen, durch Veräußerung von Teilbetrieben für die davon betroffenen Beschäftigten die Sozialplanpflicht zu umgehen. Diese Lücke ist zu schließen, um das Umgehen von Sozialplänen durch Teilbetriebsübergänge zu verhindern.
Was die Dotierung von Sozialplänen angeht, stellen die beiden genannten Punkte die häufigsten Probleme für Betriebsräte dar, Sozialpläne durchzusetzen.
Gleichzeitig soll gewährleistet werden, dass privatwirtschaftlich organisierte und am Markt operierende Unternehmen aus dem Tendenzschutz herausgenommen werden. Hier handelt es sich nicht nur um einen außerordentlich großen Personenkreis, sondern auch um Unternehmen, die durch die Ausnahmeregelung in den Genuß marktverzerrender Wettbewerbsvorteile kommen.
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