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Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" (Stand 20.03.00)

§ 1 Errichtung und Sitz

(1) Unter dem Namen "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. Die Stiftung gilt als mit dem In-Kraft-Tre ten dieses Gesetzes entstanden.

(2) Der Sitz der Stiftung ist Berlin.

§ 2 Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist es, über Partnerorganisationen Finanzmittel zur Gewährung von Leistungen an ehemalige Zwangsarbeiter und von anderem Unrecht aus der Zeit des Nationalsozialismus Betroffene bereitzustellen.

(2) Innerhalb der Stiftung wird ein Fonds "Erinnerung und Zukunft" gebildet. Seine dauerhafte Aufgabe besteht darin, vor allem mit den Erträgen aus den ihm zugewiesenen Stiftungsmitteln Projekte zu fördern, die der Völkerverständigung, dem Jugendaustausch, der sozialen Gerechtigkeit, der Erinnerung an die Bedrohung durch totalitäre Systeme und Gewaltherrschaft und der internationalen Zusammenarbeit auf humanitärem Gebiet dienen. In diesem Rahmen sollen auch Interessen der Erben und Hinterbliebenen von Opfern nationalsozialistischen Unrechts angemessen berücksichtigt werden.

§ 3 Stifter und Stiftungsvermögen

(1) Stifter sind die in der Stiftungsinitiative der deutchen Wirtschaft zusammengeschlossenen Unternehmen und der Bund.

(2) Die Stiftung wird mit folgendem Vermögen ausgestattet:

1. Fünf Milliarden Deutsche Mark, zu deren Bereitstellung sich die in der Stiftungsinitiative der deutschen Wirtschaft zusammengeschlossenen Unternehmen bereit erklärt haben, einschließlich der Leistungen, die deutsche Versicherungsunternehmen dem International Committee of Holocaust Era Insurance Claims zur Verfügung gestellt haben oder noch stellen werden.

2. Fünf Milliarden Deutsche Mark, die der Bund in gleichen Teilen im Jahr 2000 und zu Beginn des Haushaltsjahres 2001 zur Verfügung stellt. Der Beitrag des Bundes umfasst die Beiträge von Unternehmen, so weit der Bund Alleineigentümer oder mehrheitlich an diesen beteiligt ist.

(3) Eine Nachschusspflicht der Stifter besteht nicht.

(4) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von Dritten an zunehmen.

(5) Erträge des Stiftungsvermögens und sonstige Einnahmen sind nur im Sinne des Stiftungszwecks zu verwenden.

§ 4 Organe der Stiftung Organe der Stiftung sind

1. das Kuratorium,

2. der Stiftungsvorstand.

§ 5 Kuratorium

(1) Das Kuratorium besteht aus 23 Mitgliedern. Dies sind 1. der vom Bundeskanzler zu benennende Vorsitzende,

2. vier von den in der Stiftungsinitiative der deutschen Wirtschaft zusammengeschlossenen Unternehmen zu benennende Mitglieder,

3. drei vom Deutschen Bundestag und zwei vom Bundesrat zu beennende Mitglieder,

4. ein Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen,

5. ein Vertreter des Auswärtigen Amtes,

6. ein Vertreter des Bundesministeriums der Justiz,

7. ein von der Conference on Jewish Material Claims against Germany zu benennendes Mitglied,

8. ein vom Bundesministerium der Finanzen zu benennendes Mitglied der Sinti und Roma,

9. ein von der Regierung Israels zu benennendes Mitglied,

10. ein von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu benennendes Mitglied,

11. ein von der Regierung der Republik Polen zu benennendes Mitglied,

12. ein von der Regierung der Russischen Föderation zu benennendes Mitglied,

13. ein von der Regierung der Ukraine zu benennendes Mitglied,

14. ein von der Regierung der Republik Weißrussland zu benennendes Mitglied,

15. ein von der Regierung der Tschechischen Republik zu benennendes Mitglied und

16. ein von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu benennender Rechtsanwalt.

Die entsendende Stelle kann für jedes Kuratoriumsmitglied einen Vertreter bestimmen. Sobald die Auszahlung der Leistungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Satz 2 abgeschlossen ist, spätestens nach Ablauf der ersten Amtszeit gemäß Absatz 2 ist das Kuratorium auf die in Nr. 1, 3, 5, 9, 10, 11, 12, 13 sowie zwei der in Nr. 2 genannten Mitglieder zu vermindern. Durch einstimmigen Beschluss des Kuratoriums kann eine andere Zusammensetzung des Kuratoriums zugelassen werden.

(2) Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt vier Jahre. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, kann für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger benannt werden. Die Mitglieder des Kuratoriums können von der entsendenden Stelle jeder zeit abberufen werden.

(3) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Es fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(5) Das Kuratorium beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören, insbesondere über die Feststellung des Haushaltsplans und die Jahresrechnung. Es überwacht die Tätigkeit des Stiftungsvorstands.

(6) Über Projekte des Fonds "Erinnerung und Zukunft" entscheidet das Kuratorium auf Vorschlag des Stiftungsvorstands.

(7) Das Kuratorium erlässt Richtlinien für die Verwendung der Mittel, so weit die Verwendung nicht bereits durch dieses Gesetz geregelt ist.

(8) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig; notwendige Auslagen werden erstattet.

§ 6 Stiftungsvorstand

(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus dem Vorsitzenden und höchstens 2 weiteren Mitgliedern. Mitglieder des Kuratoriums dürfen nicht zugleich dem Vorstand angehören.

(2) Die Mitglieder des Stiftungsvorstands werden vom Kuratorium bestimmt.

(3) Der Stiftungsvorstand führt die laufenden Geschäfte der Stiftung, insbesondere setzt er die Beschlüsse des Kuratoriums um. Er ist für die Verteilung der Stiftungsmittel an die Partnerorganisationen und den Fonds "Erinnerung und Zukunft" verantwortlich und überwacht ihre zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung, insbesondere, dass die Partnerorganisationen die Vorgaben dieses Gesetzes und die vom Kuratorium zur Mittelverwendung aufgestellten Richtlinien einhalten. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.

(4) Das Nähere regelt die Satzung.

§ 7 Satzung

Das Kuratorium beschließt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln eine Satzung. Kommt innerhalb von drei Monaten nach der konstituierenden Sitzung des Kuratoriums eine Satzung nicht zustande, schlägt der Vorsitzende eine Satzung vor, die mit einfacher Mehrheit angenommen wird. Das Kuratorium kann die Satzung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ändern.

§ 8 Aufsicht, Haushalt, Rechnungsprüfung

(1) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen, ab der zweiten Amtszeit des Kuratoriums der Rechtsaufsicht des Auswärtigen Amtes.

(2) Die Stiftung hat rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Haushaltsplan aufzustellen. Der Haushalts plan bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums der Finanzen.

(3) Die Stiftung unterliegt der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.

§ 9 Verwendung der Stiftungsmittel

(1) Mittel der Stiftung werden den Partnerorganisationen im Sinne des § 10 zugewiesen. Sie dienen der Gewährung von Einmalleistungen an die nach § 11 Leistungsberechtigten sowie zur Deckung der bei den Partnerorganisationen entste henden Personal- und Sachkosten. Leistungsberechtigte nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 können bis zu 15 000 Deutsche Mark und Leistungsberechtigte nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis zu 5 000 Deutsche Mark erhalten. Eine Leistung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 schließt eine Leistung nach § 11 Abs. 1 Satz1 Nr. 3 nicht aus.

(2) Für die einzelnen beauftragten Partnerorganisationen wer den durch Beschluss des Kuratoriums mit einer Mehrheit von zwei Dritteln Höchstbeträge für Leistungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie Satz 2 (Personenschäden) festgelegt. Die Partnerorganisationen müssen mit diesen Mitteln die vorgesehenen Leistungen für alle Personen erbringen, die am 1. Ja nuar 2000 ihren Hauptwohnsitz in ihrem jeweiligen sachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereich hatten.

(3) Die Mittel der Stiftung sind weiterhin in Höhe von 1. einer Milliarde Deutsche Mark für Leistungen an Leistungsberechtigte nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 4, davon 50 Millionen für Leistungen nach § 11 Abs. 1 Satz 4, und 2. 700 Millionen Deutsche Mark für Projekte des Fonds "Erinnerung und Zukunft" zu verwenden. Über die Verwendung der nach Absatz 2 zugeteilten, aber nicht verbrauchten Mittel entscheidet das Kuratorium; nicht verbrauchte Mittel nach Satz 1 Nr. 1 fließen der Conference on Jewish Material Claims against Germany für soziale Zwecke zu.

(4) Die Partnerorganisationen können in Absprache mit dem Kuratorium innerhalb der Quote für Zwangsarbeiter nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Unterkategorien nach der Schwere des Schicksals bilden und entsprechend abgestufte Höchstbeträge festlegen.

(5) Die Stiftungsmittel nach Absatz 3 Nr. 1 umfassen die Beträge, die dem International Committee of Holocaust Era Insurance Claims von der Stiftung oder deutschen Versicherungs unternehmen für Leistungen aus Versicherungsschäden zur Verfügung gestellt wurden oder noch werden.

(6) Die Höchstbeträge nach Absatz 1 dürfen zunächst nur in Höhe von 50 vom Hundert für Leistungsberechtigte nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und von 35 vom Hundert für Leistungsbe rechtigte nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 ausgeschöpft werden. Eine weitere Leistung bis zu 50 vom Hundert der in Absatz 1 genannten Beträge für Leistungsberechtigte nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 65 vom Hundert der in Absatz 1 genannten Beträge für Leistungsberechtigte nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 erfolgt nach Abschluss der Bearbeitung aller bei der jeweiligen Partnerorganisation anhängigen Anträge, wenn und so weit dies im Rahmen der verfügbaren Mittel möglich ist.

(7) Aus den Mitteln der Stiftung sind Personal- und Sachkosten zu tragen.

§ 10 Mittelvergabe durch Partnerorganisationen

(1) Die Gewährung und die Auszahlung der Einmalleistungen an die nach § 11 Leistungsberechtigten erfolgen durch Partnerorganisationen. Die Stiftung ist insoweit weder berechtigt noch verpflichtet.

(2) Die Stiftung und ihre Partnerorganisationen sorgen innerhalb von zwei Monaten nach In-Kraft-Treten des Gesetzes für eine angemessene Bekanntmachung der nach diesem Gesetz möglichen Leistungen für alle in Betracht kommenden Gruppen von Leistungsberechtigten in den jeweiligen Wohnsitzländern. Die se beinhaltet insbesondere Informationen über die Stiftung und ihre Partnerorganisationen, die Leistungsvoraussetzungen und Anmeldefristen.

§ 11 Leistungsberechtigte

(1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz ist, wer

1. in einem Konzentrationslager im Sinne von § 42 Abs. 2 Bundesentschädigungsgesetz oder in einer anderen Haftstätte oder einem Ghetto unter vergleichbaren Bedingungen inhaftiert war und zur Arbeit gezwungen wurde,

2. aus seinem Heimatstaat in das Gebiet des Deutschen Reichs in den Grenzen von 1937 oder in ein vom Deutschen Reich besetztes Gebiet deportiert wurde, zu einem Arbeitseinsatz in einem gewerblichen Unternehmen oder im öffentlichen Bereich gezwungen und unter anderen Bedingungen als den in Nr.1 genannten inhaftiert oder haftähnlichen Bedingungen oder vergleichbar besonders schlechten Lebensbedingungen unterworfen war; diese Regelung gilt nicht für Personen, die nach Österreich deportiert worden sind,

3. im Zuge rassischer Verfolgung unter wesentlicher und schadensursächlicher Beteiligung deutscher Unternehmen Vermögens schäden im Sinne der Wiedergutmachungsgesetze erlitten hat und mangels Erfüllung der Wohnsitzvoraussetzungen des Bundesentschädigungsgesetzes hierfür keine Leistungen erhalten konn te oder auf Grund seines Wohnsitzes oder dauernden Aufent halts in einem Gebiet, mit dessen Regierung die Bundesrepublik Deutschland keine diplomatischen Beziehungen unter hielt, nicht im Stande war, fristgerecht Rückerstattungsan sprüche geltend zu machen. Sonderregelungen im Rahmen des International Committee of Holocaust Era Insurance Claims bleiben unberührt. Die Partnerorganisationen können im Rahmen der ihnen nach § 9 Abs. 2 zugewiesenen Mittel Leistungen auch solchen Opfern nationalsozialistischer Unrechtsmaßnahmen gewähren, die nicht zu einer der in Satz 1 genannten Fallgruppen gehören diese Leistungen dürfen nicht zu einer Minderung der für Leistungsberechtigte nach Absatz 1 Nr. 1 vorgesehenen Beträge führen. Die in § 9 Abs. 3 Ziffer 1 vorgesehenen Mittel können auch für andere als die in Satz 1 Nr. 3 genannten Vermögensschäden verwendet werden, die während des national sozialistischen Regimes unter wesentlicher und schadensursächlicher Beteiligung deutscher Unternehmen verursacht wurden.

(2) Die Leistungsberechtigung ist vom Antragsteller durch Urkunden nachzuweisen. Die Partnerorganisation hat entsprechende Beweismittel hinzuzuziehen. Liegen solche Beweismittel nicht vor, kann die Leistungsberechtigung auf andere Weise glaubhaft gemacht werden.

(3) Kriegsgefangenschaft begründet keine Leistungsberechtigung.

§ 12 Begriffsbestimmungen

(1) Kennzeichen für andere Haftstätten im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 1 sind unmenschliche Haftbedingungen, unzureichende Ernährung und fehlende medizinische Versorgung.

(2) Deutsche Unternehmen im Sinne der §§ 11 und 16 sind alle Unternehmen, die ihren Sitz im Gebiet des Deutschen Reiches in den Grenzen von 1937 hatten oder haben, so wie deren Muttergesellschaften, auch wenn diese ihren Sitz im Ausland hatten oder haben. Deutsche Unternehmen sind ferner außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches von 1937 gelegene Unternehmen, an denen in der Zeit zwischen dem 30. Januar 1933 und dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes deutsche Unternehmen nach Satz 1 unmittelbar oder mittelbar mit mindestens 25 vom Hundert beteiligt waren.

§ 13 Antragsrecht

(1) Leistungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sind höchst persönlich und als solche zu beantragen. Ist der Leistungsberechtigte nach dem 16. Februar 1999 verstorben oder werden Leistungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 beantragt, sind der überlebende Ehegatte und die noch lebenden Kinder zu gleichen Teilen leistungsberechtigt.

(2) Juristische Personen sind nicht leistungsberechtigt.

§ 14 Antragsfrist

Anträge können nur innerhalb von acht Monaten nach In-Kraft-Treten des Gesetzes bei der zuständigen Partnerorganisation gestellt werden (Ausschlussfrist). Solange eine Partnerorganisation noch nicht beauftragt wurde, sind Anträge innerhalb der Frist unmittelbar an die Stiftung zu richten. Anträge, die unmittelbar bei der Stiftung oder bei unzuständigen Partnerorganisationen eingehen, werden an die jeweils zu ständige Partnerorganisation weitergeleitet. Das Kuratorium kann für den Bereich einzelner Partnerorganisationen eine Verlängerung der Antragsfrist auf bis zu insgesamt einem Jahr zu lassen.

§ 15 Berücksichtigung anderer Leistungen

(1) Die Leistungen sollen den Leistungsberechtigten für erlittenes nationalsozialistisches Unrecht zugute kommen und dürfen nicht zur Minderung von Einkünften aus der Sozialfürsorge und dem Gesundheitswesen führen.

(2) Frühere Leistungen von Unternehmen zum Ausgleich von Zwangsarbeit und anderem NS-Unrecht, auch wenn sie über Dritte gewährt wurden, werden auf Leistungen nach § 9 Abs. 1 angerechnet.

§ 16 Ausschluss von Ansprüchen

(1) Leistungen aus Mitteln der öffentlichen Hand einschließlich der Sozialversicherung sowie deutscher Unternehmen für erlittenes nationalsozialistisches Unrecht im Sinne von § 11 können nur nach diesem Gesetz beantragt werden. Etwaige weitergehende Ansprüche im Zusammenhang mit nationalso zialistischem Unrecht sind ausgeschlossen. Das gilt auch, so weit etwaige Ansprüche kraft Gesetzes, kraft Überleitung oder durch Rechtsgeschäft auf einen Dritten übertragen worden sind.

(2) Jeder Leistungsberechtigte gibt im Antragsverfahren eine Erklärung ab, dass er mit Erhalt einer Leistung nach diesem Gesetz auf jede darüber hinausgehende Geltendmachung von Forderungen gegen die öffentliche Hand für Zwangsarbeit und für Vermögensschäden sowie auf alle Ansprüche gegen deutsche Unter nehmen im Zusammenhang mit nationalsozialistischem Unrecht unwiderruflich verzichtet. Der Verzicht auf Forderungen wegen Zwangsarbeit bedeutet nicht den Verzicht auf Forderungen wegen Vermögensschäden und umgekehrt. Dieser Verzicht umfasst auch den Ersatz von Kosten für die Rechtsverfolgung. Das Verfahren wird im Einzelnen durch die Satzung geregelt.

(3) Weitergehende Wiedergutmachungs- und Kriegsfolgenregelun gen bleiben hiervon unberührt.

§ 17 Bereitstellung der Mittel

(1) Die Auszahlung der Stiftungsmittel erfolgt nach dem In-Kraft-Treten des deutsch-amerikanischen Regierungsabkommens betreffend die Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft", frühestens nach In-Kraft-Treten des Geset zes.

(2) Die Stiftung stellt den Partnerorganisationen die Mittel nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 und 3 vierteljährlich auf Grund des nachgewiesenen Bedarfs zur Verfügung. Ihre Verwenndung wird von der Stiftung in angemessener Weise überprüft.

§ 18 Auskunftsersuchen

(1) Die Stiftung und ihre Partnerorganisationen sind berechtigt, von Behörden und anderen öffentlichen Einrichtungen Auskünfte einzuholen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Eine Auskunftserteilung unterbleibt, so weit besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen oder die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen das Allge meininteresse an der Auskunftserteilung überwiegen.

(2) Die eingeholten Auskünfte dürfen nur für die Erfüllung des Stiftungszwecks, personenbezogene Daten eines Antragstellers nur für das Verfahren zur Leistungsgewährung nach §11 verwendet werden. Die Verwendung dieser Daten für andere Zwecke ist zulässig, wenn der Antragsteller ausdrücklich zustimmt.

§ 19 Beschwerdeverfahren

Bei den Partnerorganisationen sind unabhängige und keinen Weisungen unterworfene Beschwerdestellen einzurichten. Das Ver fahren vor den Beschwerdestellen ist kostenfrei. Kosten des Antragstellers werden nicht erstattet.

§ 20 In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt in Kraft, sobald sicher gestellt ist, dass die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 genannten Mittel der Stif tung in vollem Umfang zur Verfügung gestellt werden. Das Bun desministerium der Finanzen gibt den Tag des In-Kraft-Tre tens im Bundesgesetzblatt bekannt.


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