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Abgegoltene Schuld?

Das Erbe der Schlußstrichpolitik

Mit der Bundesstiftung Erinnerung, Verantwortung und Zukunft ist eine Einrichtung geschaffen worden, die alle noch erhobenen Entschädigungsforderungen von NS-Verfolgten abgelten soll. Eine finanzielle Nachschußverpflichtung, sofern das Geld für die vorgesehenen Zwecke nicht reicht, wird explizit abgelehnt. Graf Lambsdorff und andere haben diese Haltung im Bundestag mit den Worten präzisiert, jetzt sei das Ende der finanziellen Verantwortung gekommen, eine moralische bleibe jedoch bestehen.

Eine solche Position ist nicht neu, sondern eher typisch für die Politik aller bisherigen Bundesregierungen. Von den Alliierten durch den Überleitungsvertrag in den 50er Jahren zur Entschädigungspolitik gezwungen, wollte man diese schon in den 60er Jahren beendet werden. Mit dem 1965 verabschiedeten Schlußgesetz zum Bundesentschädigungsgesetz (BEG) wurde festgelegt, daß ab 1969 Neuanträge nicht mehr gestellt werden können. Diese Sichtweise setzte man im Prinzip auch durch. Was folgte, oftmals als Reaktion auf ausländischen Druck, waren allenfalls Regelungen, die selbst das umstrittene BEG-Niveau nicht erreichten. Es begann die Zeit des Almosensystems.

An ihm sollte auch festgehalten werden, als 1990 mit dem Zwei+Vier-Vertrag eine Situation entstand, in der spätestens der mit dem Londoner Abkommen und dem Überleitungsvertrag gewährte Reparationsaufschub zur Disposition gestellt war. Die Arbeitsgruppe Außen- und Sicherheitspolitik des Kabinettsausschusses Deutsche Einheit hatte gleich zu Beginn der Verhandlungsvorbereitungen den Tenor mit der Feststellung vorgegeben, ein Friedensvertrag sei unter allen Umständen zu vermeiden, um früheren Kriegsgegnern keine Grundlage für Reparationsansprüche und damit auch für Entschädigungsansprüche zu geben. Entsprechend äußerte sich Bundeskanzler Kohl bei seinen Gesprächen mit Präsident Bush in Camp David. "Wiedergutmachung" habe man geleistet, Reparationen seien historisch überholt und außerdem innenpolitisch nicht durchzusetzen.[1] Allenfalls ein "menschliches Problem" mochte er im Gespräch mit dem polnischen Ministerpräsidenten Mazowiecki einzuräumen. [2]

Das ist der politische Ausgangspunkt für "Ex-gratia-Leistungen" und die Versöhnungsstiftungen, die im Verlauf der 90er Jahren mit einigen osteuropäischen Staaten vereinbart wurden. Wie gering und unangemessen die Beträge waren, zeigt die Auseinandersetzung mit Lettland. Eine Dauerrente von 20 Mark pro Monat für schwerstgeschädigte NS-Opfer wurde mit der Begründung abgelehnt, der Betrag sei so hoch, daß eine solche Lösung die Stiftungen in anderen Ländern einer nicht vertretbaren Benachteiligung aussetze. [3] Es überrascht deshalb nicht, daß dieser Minimalabgleich angesichts der Bestrebungen des World Jewish Congress und der Clinton-Regierung, im Zuge des Kalten Krieges allzu schroff übergangene Forderungen noch einmal zu thematisieren, keinen Bestand hatte. Doch selbst als die Schweiz für ungleich geringfügigere Tatbestände ihre Bereitschaft zu einem Stiftungsabkommen erklärte, glaubte man hierzulande weiterhin, sich aus diesem Prozeß heraushalten zu können. [4] Die jetzt eingerichtete deutsche Stiftung war dann ein Zugeständnis, zu dem sich Bundesregierung und Wirtschaft angesichts des internationalen wirtschaftlichen, juristischen und politischen Drucks nur notgedrungen und höchst widerwillig noch einmal bereit fanden. Deshalb wurde mit ihrer Einrichtung beinahe zwangsläufig bekräftigt, daß man nun endgültig keine neuen Verpflichtungen mehr eingehen wolle.

Auch die (Medien-)Öffentlichkeit behandelte dieses Junktim in der Regel als selbstverständlich. So kommentierte etwa die "Berliner Zeitung", die seit ihrer Gründung Entschädigungsforderungen durchweg wohlwollende Aufmerksamkeit geschenkt hatte, das Stiftungsabkommen mit der Forderung nach einem definitiven Schlußstrich. "Wie in den Beziehungen zwischen einzelnen Menschen muss auch im Verhältnis zwischen Staaten und Großgruppen das Aufrechnen, Nachtragen und Fordern irgendwann ein Ende haben. Dieser Zeitpunkt ist im Hinblick auf das Jahr 1945 erreicht. Nach der letzten großen Entschädigungsanstrengung liegt es nicht mehr allein im deutschen Interesse, solche durch die Kluft der Zeit unbillig gewordenen Forderungen zurückzuweisen." [5] Derartige Meinungen sind allein deshalb ungewöhnlich, weil den Opfern deutscher Verbrechen ausgerechnet von deutscher Seite die Legitimität ihrer Position abgesprochen wird, während man selbst weiterhin Forderungen erhebt - etwa hinsichtlich der sogenannten "Beutekunst" - . Sie überraschen darüber hinaus auch deshalb, weil sich die amtierende Regierung ursprünglich weitere entschädigungspolitische Schritte vornahm. So heißt es im Koalitionsvertrag: "Die Rehabilitierung und die Verbesserung der Entschädigung für Opfer nationalsozialistischen Unrechts bleibt fortdauernde Verpflichtung. Die neue Bundesregierung wird eine Bundesstiftung 'Entschädigung für NS-Unrecht' für die 'vergessenen Opfer' und unter Beteiligung der deutschen Industrie eine Bundesstiftung 'Entschädigung für NS-Zwangsarbeit' auf den Weg bringen. Nachteile in der Rentenversicherung und bei der Rehabilitierung von NS-Opfern werden durch eine gesetzliche Änderung des geltenden Rechts ausgeglichen." [6]

Das ist ein konkretes Programm. Doch sind bisher keine Entscheidungen bekannt geworden, die auf die Einrichtung einer Bundesstiftung "Entschädigung für NS-Unrecht" hindeuten. Über sie ist nicht einmal gesprochen worden, und niemand hat die Regierung öffentlich an ihr Programm erinnert. So geht denn eine neue Form des Beschweigens mit der erneuten Schlußstrich-Politik einher. In dieser Situation dürfte es sinnvoll sein, den Kern der aktuellen Entschädigungsforderungen und -projekte noch einmal zu umreißen und dann die Argumente zu wägen.

 

Die Abkehr vom Minimalprogramm

Anfang 1953, also der Überleitungsvertrag abgeschlossen und das Bundesentschädigungsgesetz konzipiert wurde, fand in Frankfurt/Main eine Versammlung statt, deren Hauptredner der Staatsbeauftragte für die Wiedergutmachung in Württemberg-Baden und stellvertretende deutsche Verhandlungsleiter bei den Verhandlungen mit Israel und der Claims Conference Otto Küster war. Küster kam schnell zum Grundsätzlichen. Entgegen der Verpflichtung, "Wiedergutmachung als prinzipielle Rechtsaufgabe" – so auch der Titel seiner Ausführungen[7] - zu begreifen, entziehe die Entschädigungsgesetzgebung den Verfolgten ihr Recht. Sie würden dabei von "Rechtheischenden zu Versorgungsempfängern umgestempelt" [8]. Sarkastisch beschrieb er diesen Vorgang im Detail: "Da wird dann eingestuft und gleichgestellt, werden Prozentsätze von Prozentsätzen gewährt, werden Muß-, Soll-, Kann- und Härteleistungen unterschieden, Höchstbeträge ersonnen sowohl für jedes Jahr der Verfolgung wie für den Anspruch insgesamt und für mehrere Ansprüche einer Person insgesamt und für die Ansprüche mehrerer irgendwie zusammengefaßter Personen insgesamt, werden Erben sortiert und Testamente zensiert, werden Ansprüche nur zugestanden, wenn andere von Rechtswegen danebenstehende nicht erhoben werden; es wird mit fuchtelnder Schere geschnitten und geschnipfelt, und man spürt, wie dem Gesetzgeber erst wohl wird, wenn der immense Paragraph über den Härteausgleich (79) erreicht ist, wo er nun alles, was er vorher beschnitten, zerstückelt und vergessen hat, mit der Gebärde des Spenders mild bereinigt." [9] Demgegenüber verlangte er, "daß genau, arithmetisch genau, wiederhergestellt werde, was sein würde, wenn das Unrecht nicht geschehen wäre, soweit dies eben menschenmöglich ist" [10]. Über die Bedeutung dieser Vorgehensweise für die Bundesrepublik selbst ließ er keinen Zweifel aufkommen, indem er das "Wiedergutmachungsgesetz unser anderes Grundgesetz" nannte. [11]

Die Ausführungen Otto Küsters erscheinen wegen der mittlerweile im Übermaß bekannten "humanitären Leistungen" und Härtefonds überraschend aktuell. Doch einen Vorgang erwähnte er nicht: den Ausschluß von Rehabilitierung und Entschädigung. Zu dieser Gruppe gehören auch die Opfer der NS-Militärjustiz und unter ihnen speziell die Deserteure. Sie stehen heute beispielhaft für das zitierte Vorhaben des rot-grünen Koalitionsvertrags, Nachteile bei der Rehabilitierung durch eine gesetzliche Änderung des geltenden Rechts endlich zu beseitigen. Sofern nicht Desertion und andere Delikte wie etwa Kriegsdienstverweigerung eindeutig als politischer Widerstand eingeordnet wurden, hatten sie weder Aussicht auf Rehabilitierung noch auf Entschädigung. Erst die Friedensbewegung in den 80er Jahren schuf ein Klima, in dem sie ihre Forderungen wirksam artikulieren konnten.

Doch damit begann zugleich ein parlamentarischer Hürdenlauf. Bis 1997 schob der Bundestag über Jahre die Entscheidung vor sich her, dann blieb er zweideutig. Weder klassifizierte er die NS-Militärjustiz grundsätzlich als Unrechtsjustiz, noch hob er ihre Urteile allgemein auf. Das traf bewußt vor allem die Wehrmachtsdeserteure. Auch Nachbesserungen durch das Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile lösten das Problem nicht. Bei ihrem Amtsantritt versicherte Bundesjustizministerin Herta Däubler-Gmelin deshalb mit Bezug auf die Koalitionsvereinbarung: "Ich lasse (...) nicht davon ab, auch weiterhin die Rehabilitierung der NS-Opfer mehr als fünfzig Jahre nach Ende des Zweiten Weltkriegs zu einem menschlich vertretbaren Abschluß zu bringen. Deshalb werde ich auch weiterhin versuchen, mehr aus der Entschließung des Deutschen Bundestages vom 15. Mai 1997 und dem Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege herauszuholen." [12] Doch im Verlauf ihrer Amtszeit rückte sie von dieser Zusicherung ab und erklärte eine neuerliche Regelung für unnötig. [13] Als die PDS-Bundestagsfraktion dann den ursprünglichen SPD-Antrag aus der Oppositionszeit dem Bundestag erneut zur Abstimmung vorlegte[14], erklärte die rechtspolitische Sprecherin der SPD-Bundestagsfraktion Margot von Renesse: "Zu dem Antrag der PDS braucht nicht viel gesagt zu werden, weil nichts zu entscheiden ist außer seiner Ablehnung. Der Antrag ist das Papier nicht wert, auf dem er geschrieben steht, und er ist die Zeit nicht wert, die man zu seiner Ablehnung benötigt." [15] Ob dies das letzte Wort der Regierungskoalition in dieser Angelegenheit ist, sei dahingestellt. [16] Der Antrag wurde an den Rechtsausschuß überwiesen und wird dort zusammen mit einem in der Sache ähnlichen Antrag der Bundestagsfraktionen von SPD und Grünen zur Rehabilitierung verfolgter Homosexueller [17] weiter beraten.

Opfer der NS-Militärjustiz wie Homosexuelle haben ebenfalls gemeinsam, daß sie nicht im Sinne des BEG entschädigt worden sind. Der Bundestagsbeschluß von 1997 gestand den ersteren eine einmalige Zahlung von 7500 Mark zu, als Ergebnis der Debatte über die sogenannten "vergessenen Opfer" hatten die anderen an 1988 eingeräumten Härteleistungen teil. In einer Bewertung schrieb der Schwulenverband in Deutschland (SVD) 1995: "Durch die Anlehnung des Härtefonds an das AKG (Allgemeines Kriegsfolgengesetz, d. Vf.) wurde die unselige Tradition der Aufspaltung der Opfer weiter zementiert. Die restriktiven Zugangsvoraussetzungen bewirkten zudem, daß bislang nur zwei Schwule laufende Leistungen aus dem AKG-Härtefonds erhalten haben. Von den 14 Anträgen auf Einmalleistungen von bis zu 5000 DM wurden lediglich acht positiv entschieden." [18]

In diesem Sinne äußerten sich durchweg alle Gruppen der "vergessenen Opfer". Mit einer Bundesstiftung wollte seither die Bundestagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen den Ausschluß dieses Personenkreises aus der Entschädigungsgesetzgebung mildern. Ihr Vorbild ist das Berliner "Gesetz über die Anerkennung und Versorgung der politisch, rassisch oder religiös Verfolgten des Nationalsozialismus (PrVG)". [19] Das Vorhaben entspricht in den Grundzügen auch einem Gesetzentwurf der SPD-Fraktion[20] aus der letzten Legislaturperiode. In einem Antrag vom 24.9.1997 forderte sie die Regierung Kohl auf, diesen "Gesetzentwurf (...) zur Errichtung einer Bundesstiftung ‚Entschädigung für NS-Unrecht‘ zügig vorzulegen" [21].

Der Bezug auf das Berliner PrVG macht deutlich, daß die avisierte Bundesstiftung keine grundsätzlich neuen Wege bei der materiellen Versorgung von NS-Verfolgten eröffnet. [22] Das Vorhaben fällt sogar in zweierlei Hinsicht hinter den Diskussionsstand der 80er Jahre zurück. Ein Härtefonds auf Länderebene wie das PrVG war damals zunächst als schnelle und unbürokratische Hilfe bis zu einer umfassenden gesetzlichen Regelung auf Bundesebene gedacht. [23] Die Bundestagsfraktion der Grünen legte dann auch einen entsprechenden Gesetzentwurf vor, während die SPD-Fraktion ein weniger weit gehendes Stiftungsgesetz entwarf. Parallel hierzu wurden auf Länderebene in der Regel von rot-grünen Koalitionen die angesprochenen Härtefonds eingerichtet. Mit der intendierten Bundesstiftung wird also das Vorhaben einer grundsätzlichen Neufassung des Entschädigungsrechts endgültig aufgegeben. Darüber hinaus enthalten die Vorlagen Einschränkungen und Unklarheiten, die auch im Detail hinter die Positionen der 80er Jahre zurückfallen. So ist nicht zu ersehen, daß Ansprüche unabhängig von Herkunft und Nationalität gestellt werden können. Ein Rechtsanspruch ist ebenfalls nicht sichergestellt. Im Prinzip stellt die Konzeption der Bundesstiftung eine Minimallösung dar, mit der die in einigen Bundesländern eingerichteten Härtefonds vereinheitlicht und an die relativ günstig gefaßte Berliner Regelung angepaßt werden.

Doch selbst von diesem Vorhaben ist ein Jahr vor Ende der Legislaturperiode, 15 Jahre nach der ersten Formulierung eines solchen Vorhabens und vier Jahre, nachdem die Regierung Kohl aufgefordert worden war, eine solche Stiftung zügig einzurichten, nicht mehr die Rede. Offenbar will man selbst von der Minimallösung abrücken. Für diese Annahme sprechen auch die Begleitumstände. Dazu zählt nicht nur die Beobachtung, daß es kein nennenswertes öffentliches Interesse für diese Fragen gibt; es sind auch verstärkte Anstrengungen erkennbar, zum Status quo ante zurückzukehren. So rechtfertigten Fachleute aus dem Bundesfinanzministerium erst vor kurzem die Behandlung der "vergessenen Opfer" mit der Begründung: "Im Hinblick auf den Umfang der durch das NS-Regime und den Zweiten Weltkrieg verursachten Schäden und die durch den Zusammenbruch des Deutschen Reichs entstandene wirtschaftliche und finanzielle Lage war der Gesetzgeber auch bei der Regelung der Entschädigung von NS-Unrecht genötigt und befugt, zwischen den verschiedenen Verfolgungs- und Schädigungstatbeständen abzuwägen und bei den zum Ausgleich der Schäden vorgesehenen Leistungen Einschränkungen vorzunehmen oder Entschädigungsleistungen auszuschließen." [24] Daß sie nicht allein stehen, macht ein Rückblick des Zeitgeschichtlers Hans Günter Hockerts deutlich, der zum selben Schluß kommt und zudem feinsinnig mit den Interessen von Verfolgtengruppen selbst begründet, daß "typisches NS-Unrecht" von "sonstigem Staatsunrecht" abgegrenzt wurde. [25] Heraus kommt dabei letztlich das Gegenteil von dem, was Otto Küster in der zitierten Rede als Verantwortung und Aufgabe dieser Gesellschaft bezeichnete.

 

Entschädigungsforderungen im Kontext der Reparationspolitik

Es mag paradox klingen, doch muß bei diesem Themenkomplex zunächst auf Defizite eines Abkommens hingewiesen werden, das gerade erst zur Beseitigung von schwerwiegenden Unterlassungen geschlossen wurde. Gemeint ist die Bundesstiftung Erinnerung, Verantwortung und Zukunft. Hier nahm man bekanntlich nicht die Schäden, die den ehemaligen Zwangsarbeiterinnen und Zwangsarbeitern zugefügt worden waren, zum Eckpunkt der Verhandlungen, sondern die Geldsumme, die Wirtschaft und Regierung äußerstenfalls aufbringen wollten. Die Konsequenz war ein hartes Ringen um die Stufung der Zahlungen und den vollständigen Ausschluß von Opfergruppen. Beispiele hierfür liefern die ursprüngliche Vorstellung, die Zahlungshöhe an das Rentenniveau des jeweiligen Wohnsitzes der Antragsteller zu koppeln, und der tatsächlich erfolgte Ausschluß von Landarbeiterinnen und Landarbeitern[26] ebenso wie Haushaltshilfen. Zu Zwangsarbeit Gezwungene, die nicht nach Deutschland deportiert worden waren, wurden dann ebenso wenig berücksichtigt wie die große Zahl der Kriegsgefangenen, deren Schicksal in Nazi-Deutschland sich nicht unter die üblichen Lebensbedingungen von Kriegsgefangenen subsumieren läßt. Hinsichtlich der ebenfalls abzugeltenden Vermögensschäden verlautet aus Anwaltskreisen, die deutsche Seite sei so erfolgreich im "Herausverhandeln" von Entschädigungstatbeständen gewesen, daß neue Klagen in Erwägung gezogen werden.

Diesen Sachverhalt auf spektakuläre Weise öffentlich zu machen, blieb der US-Richterin Kram vorbehalten, die sich lange Zeit weigerte, Sammelklagen abzuweisen. [27] Prinzipiell setzte sich Christoph J. M. Safferling mit diesem Problem auseinander, als er die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des Stiftungsgesetzes aufwarf. Sein Fazit lautet, eine Antwort könne nur durch die Prüfung gefunden werden kann, ob bei der Überleitung der schuldrechtlichen Ansprüche ehemaliger Zwangsarbeiterinnen und Zwangsarbeiter in eine Stiftung deren Werterhaltung gemäß Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistet ist. [28] Daß es sich hierbei nicht einfach um Rechtstheorie handelt, machen die inzwischen erneut eingereichte Klage gegen den Baukonzern Hochtief und die Forderungen ehemaliger italienischer Soldaten, die von der Wehrmacht zur Zwangsarbeit gezwungen worden waren, [29] deutlich.

Im Kern geht es bei diesen Auseinandersetzungen um die Frage, in welchem Ausmaß Entschädigungsforderungen, die bisher durch ihre Verquickung mit Reparationsfragen blockiert waren oder denen - in Form der sogenannten Westverträge oder der Versöhnungsstiftungen in Osteuropa – nur in geringem Umfang entsprochen wurde, sich heute noch durchgesetzen lassen. Im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit stehen aktuell die Forderungen der Wehrmachtsopfer und ihrer Nachfahren aus dem griechischen Distomo, dessen Bewohner ähnlich wie die der bekannteren Orte Oradour oder Lidice einer Vernichtungsaktion als sogenannter Vergeltung für Partisanenangriffe ausgesetzt waren. Ihr Fall ist deshalb spektakulär, weil sie nach verschiedenen vergeblichen Versuchen der griechischen Regierung, im Anschluß an den Zwei+Vier-Vertrag mit der Bundesregierung zu einer Entschädigungsvereinbarung zu kommen, diese verklagten und mittlerweile rechtsgültig von den griechischen Gerichten zirka 55 Millionen Mark zugesprochen bekamen. Da sich die Bundesregierung auch jetzt noch weigerte, dem Urteil Folge zu leisten, beantragten die Kläger Pfändung und Zwangsversteigerung symbolträchtiger Gebäude, zu denen das Goethe-Institut und das Deutsche Archäologische Institut in Athen gehören. Auch dem gaben die Gerichte zunächst statt.

Die deutschen Erwartungen richten sich jetzt allerdings darauf, daß ein griechischer Justizminister die Konfrontation mit der Bundesrepublik Deutschland scheut und seine nach dem jetzigen Urteilsstand notwendige Zustimmung verweigert. Im übrigen setzt man darauf, daß die reklamierte "Staatenimmunität" vom griechischen Verfassungsgericht anerkannt wird. Denn auf sie beruft sich Berlin, um sich dem rechtskräftigen Urteil entziehen zu können. Insofern wiederholt sich die bekannte Haltung, Entschädigungszahlungen nach Möglichkeit zu verweigern. Doch ist zu berücksichtigen, daß sich die griechische Justiz bei ihren Entscheidungen, ähnlich wie zuvor US-amerikanische Gerichte in der Frage der Entschädigung für Zwangsarbeit, auf internationale Rechtsnormen beruft. In der Sache trägt die Bundesregierung dagegen drei Argumente vor: Die Entschädigungsfrage habe sich mit einem 1961 abgeschlossenen deutsch-griechischen Vertrag erledigt, Entschädigungsforderungen seien unter juristischem Aspekt verjährt und unter politischem angesichts der neuen weltpolitischen Zeiten ein Affront. Wehrmachtsverbrechen waren allerdings in keiner Weise Gegenstand der Vereinbarung von 1961 und wurden deshalb auch nicht entschädigt. Vielmehr behielt die griechische Regierung sich damals ausdrücklich vor, zu einem späteren Zeitpunkt - wenn mit Abschluß eines Friedensvertrages diese Fragen grundsätzlich geregelt werden würden - in neue Verhandlungen einzutreten. [30]

Unter dem Gesichtspunkt des kulturellen und politischen Selbstverständnisses der Bundesrepublik ist der Konflikt mit Griechenland nicht allein deshalb interessant, weil in Zeiten der Auseinandersetzung über deutsche "Leitkultur" so identitätsstiftenden Symbole wie dem Goethe-Institut die Beschlagnahme droht. Deutschland sieht sich jetzt in Entschädigungsfragen erneut einer Entwicklung des internationalen Rechts ausgesetzt, für die es schon als Gegenstand der Nürnberger Prozesse entscheidende Anstöße gab. In entschädigungspolitischer Hinsicht können die griechischen Forderungen einen Dammbruch bewirken, den deutsche Regierungen stets mit aller Kraft zu verhindern suchten. Vielleicht erklärt diese Problemlage, warum der deutsche Botschafter in Athen von Konsequenzen für den Tourismus sprach und die Beamten des Bundesfinanzministeriums drohen: "Deutschland (hat) Griechenland im Jahr 1995 folgerichtig auf die Gefahr einer schweren Belastung der deutsch-griechischen Beziehungen hingewiesen, sollte Athen keine Schritte zur Schadensbegrenzung unternehmen." [31]

 

Über den Preis der Gerechtigkeit

Es überrascht folglich nicht, daß Hermann-Josef Brodesser und seine Mitautoren nicht nur zu dem Schluß kommen, die Reparationsfrage und die damit zusammenhängenden Entschädigungsforderungen hätten wegen der fortgeschrittenen Zeit und der langen Jahre vertrauensvoller Zusammenarbeit zwischen den Staaten ihre Berechtigung verloren, sondern sich auch mit denjenigen auseinandersetzen, die "immer neue Verbesserungen der bestehenden Regelungen" fordern. Ihre Antwort leiten sie rechtstheoretisch aus einem Gerechtigkeitsbegriff ab, den sie in materielle Gerechtigkeit und in Rechtssicherheit bzw. Rechtsfrieden unterteilen. Letzterer gibt für sie den Ausschlag. "Der Rechtsfrieden ist ein so hohes Rechtsgut, daß die Unanfechtbarkeit und die Rechtskraft auch dann eintreten, wenn eine Entscheidung sachlich falsch ist." [32] Für die NS-Opfer seien in den letzten Jahrzehnten jedoch "beachtliche Leistungen" erbracht worden. Sie halten es deshalb weder für möglich noch für sinnvoll, "die seit Jahrzehnten bestehenden, vom Gesetzgeber sorgfältig aufeinander abgestimmten gesetzlichen Regelungen, deren Durchführung weitgehend abgeschlossen ist, zu ändern". Hierdurch entstünde zudem gegenüber denjenigen, die dieser Änderungen nicht mehr teilhaftig werden würden, neue Ungerechtigkeit. [33]

Eine Vorstellung von Rechtsfrieden rückt damit in den Mittelpunkt des Interesses, die allenfalls insofern Gültigkeit hat, als die Rechte der NS-Opfer - als materielles Recht nach dieser Auffassung eher eine Variable der Rechtssicherheit - mit Erfolg abgewehrt worden sind. Der Versuch, die Schlußstrich-Politik rechtstheoretisch zu begründen, verfehlt damit nicht nur den besonderen Charakter der Entschädigung von NS-Verbrechen und nivelliert so die rechtliche Aufgabenstellung. Er wird ausgesprochen zynisch, wenn er fortbestehendes Unrecht nicht als solches benennt, sondern umgekehrt Bestrebungen, dieses nach Möglichkeit zu beseitigen, als neues Unrecht denunziert.

Allerdings stellt sich die Frage nach der heutigen Bedeutung der Entschädigungspolitik nicht nur in Deutschland. So gab es angesichts der Politik des World Jewish Congress, noch offene Entschädigungsfragen weiterhin zu thematisieren, speziell im Kontext der Finkelstein-Debatte auch in jüdischen Kreisen kritische Äußerungen. In Deutschland fand in dieser Hinsicht der Senior Editor der Zeitschrift "Commentary", Gabriel Schoenfeld, Beachtung. [34] Als Konservativem wurde ihm die Rolle zugeschrieben, den Behauptungen des Linken Finkelstein besondere Glaubwürdigkeit zu verleihen. [35] Doch behauptet Schoenfeld anders als Finkelstein weder, für die im Rahmen der NS-Zwangsarbeitsverhandlungen erhobenen Forderungen seien in der Vergangenheit bereits Zahlungen erfolgt, noch bestreitet er grundsätzlich die Legitimität von Entschädigungsforderungen. Vielmehr mißt er der Haltung der israelischen Regierung Anfang der 50er Jahre zentrale Bedeutung zu. In einer Situation großer wirtschaftlicher Schwierigkeiten entschloß sich die Regierung Ben Gurion damals - gegen den Widerstand der Opposition um Menachim Begin, die durch die Verhandlungen das Andenken an die Ermordeten beschädigt sah - finanzielle Ausgleichsforderungen zu stellen. Schoenfeld orientiert sich an dieser grundsätzlichen Konstellation und hält deshalb jüdische Entschädigungsforderungen nur dann für angebracht, wenn sie zur Sicherung jüdischer Überlebensstrukturen erhoben werden. Individuelle Ansprüche treten für ihn folglich zurück. Vor allem kritisiert er jedoch den World Jewish Congress, weil er mit seiner Vorgehensweise bisher verläßliche Bündnispartner Israels verärgern könnte, so daß diese Israel notwendige Unterstützung unter Umständen gerade dann verweigern würden, wenn es ihrer besonders bedürfe.

In einer Replik auf den Artikel Schoenfelds bezieht Stuart Eizenstat, der als Staatssekretär die jüngsten Entschädigungsverhandlungen auf US-amerikanischer Seite leitete, genau den entgegengesetzten Standpunkt. [36] Für ihn gilt, daß jedes entwickelte Land auf dieser Erde der Weg akzeptiere, einen entstandenen zivilrechtlichen Schaden durch finanzielle Leistungen auszugleichen. Er stellt dann im Hinblick auf die NS-Verbrechen die Frage: "Wenn derartiges Unrecht geschah, warum sollten dessen Opfer nicht das gleiche Recht haben vor ein Gericht zu gehen wie die Opfer anderer und weniger schwerer Katastrophen?" [37] Zwei Gründe nur sind für ihn denkbar, diesen Weg nicht zu gehen. Der eine bestünde darin, daß Entschädigungsleistungen bereits erfolgt sind; der andere, daß die Geschädigten Juden sind. Sein Fazit lautet: Den zur Diskussion stehenden Forderungen wurde bisher nicht entsprochen. Falls das Beharren auf ihnen zum Anlaß für antisemitisches Verhalten genommen würde oder Juden andere Nachteile entstünden, sollte dies kein Grund für den Verzicht auf Gerechtigkeit sein.

Eizenstats Stellungnahme erinnert an die eingangs umrissenen Ausführungen Otto Küsters. Allerdings wird nach mehr als 50 Jahren eine juristische Klärung immer schwieriger und damit für die Opfer immer weniger praktikabel. Steht die Legitimität der weiterhin erhobenen Forderungen auch außer Zweifel, so liegt es deshalb doch nahe, sie nicht auf juristischem Weg durchzusetzen, sondern angemessene politische Lösungen zu suchen. Sie erfordern allerdings auf deutscher Seite eine entsprechende Bereitschaft. Genau daran hat es in der Entschädigungspolitik, wie jetzt das Beispiel Distomo erneut zeigt, aber immer gemangelt. Angesichts des Umstands, daß entschädigungspolitische Fachleute die Teil- oder gar Nichtentschädigung von NS-Opfern mit dem Umfang der sonst zu erbringenden Leistungen rechtfertigen, ist die Weigerung dieses reichen Landes, den letzten noch lebenden Opfern wenigstens materiell zu entschädigen, am besten mit den Worten Otto Böhms, des Leiters der deutschen Delegation bei den Verhandlungen mit Israel und ehemaligen CDU-Bundestagsabgeordneten, charakterisiert. Er nannte die deutsche Haltung im Schlußwort zur Rede Küsters eine "Perversion des Denkens", die nicht von schlechten, sondern von durchaus achtbaren Personen ausgehe. Sie dächten jedoch, was man halt so denke. "Und das, was man heute so denkt und halt so empfindet, ist oft die wahre Schande." [38]

Rolf Surmann

Erschienen in: Blätter für deutsche und internationale Politik 1/2002

 

Anmerkungen:

1) "Wolle man nunmehr erneut mit Reparationen anfangen, so müsse er - der Bundeskanzler - klar sagen, daß dies innenpolitisch nicht durchzuhalten sei. Dies könne niemand den Deutschen erklären." Dokument Nr. 192, in: Dokumente zur Deutschlandpolitik. Deutsche Einheit. Sonderedition aus den Akten des Bundeskanzleramts 1989/1990, bearb. von Hanns Jürgen Küsters und Daniel Hofmann, München 1998, S. 864.

2) Dokument Nr. 92, in: Dokumente, S. 535.

3) Protokolle des Deutschen Bundestags, 13. Wahlperiode, S. 5225 ff.

4) Siehe Helga Ring, Dieter Schröder, Rolf Surmann, Die "Malaise" mit dem Nazi-Raubgold, in: Blätter für deutsche und internationale Politik, 7/1997, S. 867 ff.

5) Götz Aly, Verjährtes Unrecht, 13.7.2000.

6) Aufbruch und Erneuerung – Deutschlands Weg ins 21. Jahrhundert, Bonn 20.10.1998, Kapitel IX.3 (Rehabilitierung und Entschädigung). Vgl. den Wortlaut in "Blätter", 12/1998, S. 1521-1552, hier S. 1542 0f.

7) Gedruckt Frankfurt/Main 1953.

8) Küster, a.a.O., S. 12.

9) Ebd.

10) Küster, a.a.O., S. 11.

11) Dem ehemaligen SPD-Bundestagsabgeordneten und späteren Richter am Bundesverfassungsgericht, Martin Hirsch, war es vorbehalten, Anfang der 80er Jahre auf einer Tagung der Evangelischen Akademie Bad Boll diese Sichtweise zu aktualisieren und damit einen wichtigen Anstoß zur Kritik am entschädigungspolitischen Übergehen der "vergessenen Opfer" zu geben. Siehe Tagung vom 25. bis 27. November 1983 in der Evangelischen Akademie Bad Boll, 14/84, Bad Boll 1984.

12) Persönlicher Briefwechsel zwischen der Bundesjustizministerin Herta Däubler-Gmelin und dem Vorsitzenden der Bundesvereinigung Opfer der NS-Militärjustiz, Ludwig Baumann. Brief vom 16.12.1998, in: Archiv der Bundesvereinigung Opfer der NS-Militärjustiz, Bremen.

13) Siehe den angeführten Briefwechsel.

14) Drucksache 14/5612 (19.3.2001).

15) Protokolle des Deutschen Bundestags, 14. Wahlperiode, 167. Sitzung, S. 16417.

16) Vgl. die Replik der Ministerin auf Jan Philipp Reemtsma, "Man wird Bürger, damit man Mensch sein könne". Über das Recht der Desertion, unter dem Titel: Betr.: Desertion. Brief an Jan Philipp Reemtsma, beide in: Mittelweg 36, 4/2001, S.26 f. und S. 35 f. In ihrem Heft 6/2001 geht diese Zeitschrift erneut auf das Thema ein und dokumentiert die Reaktion Ludwig Baumanns in Form eines Briefes an die Ministerin.

17) Drucksache 14/2984.

18) Stellungnahme bei der Anhörung der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zur "Entschädigung für NS-Unrecht" am 21.3.1995 (hektographiertes Schreiben).

19) Es sieht eine monatlich einkommensunabhängige Rente von 500 Mark und im Bedarfsfall eine einkommensabhängige Ausgleichsrente von bis zu 1100 Mark vor. Bei Aufenthalt in einem Altenpflegeheim soll ein auf andere Sozialleistungen anrechnungsfreies Taschengeld von 250 Mark gezahlt werden.

20) Drucksache 13/6824.

21) Drucksache 13/8576, S. 2.

22) Nach der Wahl hat jetzt der Senat von Berlin eine Sparliste erarbeiten lassen, nach der sogar dieses Gesetz zur Disposition steht.

23) Siehe Hamburger Initiative "Anerkennung aller NS-Opfer", Wiedergutgemacht? NS-Opfer – Opfer der Gesellschaft noch heute, Hamburg 1986, S. 56 ff.

24) Hermann-Josef Brodesser u.a., Wiedergutmachung und Kriegsfolgenliqidation. Geschichte – Regelungen – Zahlungen, München 2000, S. 208.

25) Hans Günter Hockerts, Wiedergutmachung in Deutschland. Eine historische Bilanz, Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte, 49/2001, S. 200 f.

26) Sie können nur durch eine Öffnungsklausel Leistungen aus der Gesamtsumme erhalten, die den Anspruchsberechtigten des jeweiligen Landes zugestanden worden ist.

27) Siehe Rolf Surmann, Entschädigung als Geiselnahme, in: "Blätter", 5/2001, S. 525 ff.

28) Christoph J. M. Safferling, Zwangsarbeiterentschädigungsgesetz und Grundgesetz, in: Kritische Justiz, 2/2001, S. 221.

29) Matthias Arning, Von den Militärinternierten will Berlin heute nichts mehr wissen, in: Frankfurter Rundschau, 15.8.2001 und Ulrich Herbert, Wie das Gesetz es befahl. Italienische Zwangsarbeiter sollen keine Entschädigung erhalten, in: Süddeutsche Zeitung, 16.10.2001.

30) Siehe Ernst Féaux de la Croix/Helmut Rumpf, Der Werdegang des Entschädigungsrechts, München 1985, S. 227 ff.

31) Brodesser u.a., a.a.O., S. 188.

32) Brodesser u.a., a.a.O., S. 220.

33) Brodesser u.a., a.a.O., S. 225.

34) Sein Beitrag erschien in deutscher Übersetzung unter dem Titel "Zeit der Besinnung" in: Süddeutsche Zeitung, 13.9.2000.

35) Siehe Rolf Surmann, Der jüdische Kronzeuge. Die Reaktionen auf Finkelsteins Pamphlet als Ausdruck eines zeitgeschichtlichen Paradigmenwechsels, in: Rolf Surmann (Hg.), Das Finkelstein-Alibi. "Holocaust-Industrie" und Tätergesellschaft, Köln 2001, S. 121 f.

36) Holocaust Reparations, in: Commentary, 1/2001, S. 10 f.

37) Eizenstat, S. ebd. (übersetzt von der Redaktion).

38) Küster, a.a.O., S. 23.


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