LabourNet Germany Dies ist das LabourNet Archiv!!! Aktuelle Meldungen im neuen LabourNet Germany

Home Über uns Suchen Termine

 

Vertrauensarbeitszeit

Betriebsrat hat Informations- und Kontrollrechte

Wird in einem Betrieb Vertrauensarbeitszeit eingeführt, hat der Betriebsrat gegenüber dem Arbeitgeber ein Recht auf alle die Arbeitszeit der Beschäftigten betreffenden Informationen, damit er überprüfen kann, ob die Arbeitszeitbestimmungen des Manteltarifvertrags und des Arbeitszeitgesetzes eingehalten werden.

Wird in einem Betrieb Vertrauensarbeitszeit eingeführt, kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber die Überlassung der wichtigsten Arbeitszeitdaten der Beschäftigten verlangen, um die Einhaltung der einschlägigen Arbeitsschutzbestimmungen zu überwachen. In diesem Sinne hat kürzlich das Arbeitsgericht Mönchengladbach zu Gunsten eines Betriebsrats entschieden.

Antragsteller war ein Betriebsrat eines Rechenzentrums mit insgesamt 310 Beschäftigten. In dem Betrieb existiert seit 1985 eine Betriebsvereinbarung über die Einführung und Anwendung eines Zeiterfassungssystems zur Abwicklung der gleitenden Arbeitszeit. Im Januar 2000 teilte der Arbeitgeber dem Betriebsrat mit, die elektronische Zeiterfassung werde zum Monatsende abgeschafft, statt dessen werde "Vertrauensarbeitszeit" eingeführt. Der Arbeitgeber zeigte sich sicher, die Beschäftigten würden ihre Arbeit in der erforderlichen Arbeitszeit auch erledigen.

In einem Antrag beim Arbeitsgericht machte der Betriebsrat gegenüber dem Arbeitgeber einen Auskunftsanspruch geltend. Das Gericht entschied, der Arbeitgeber sei verpflichtet, dem Betriebsrat am Ende eines jeden Monats für jede/n einzelne/n Beschäftigten im Sinne des § 5 BetrVG folgende Auskünfte zu erteilen: Name und Vorname, Abteilung, Abrechnungsmonat, Beginne und Ende der täglichen Arbeitszeit, Mehrarbeit bzw. Überstunden insgesamt, Mehrarbeit, die über 8 Stunden pro Woche hinausgeht, Mehrarbeit an Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen und Bankfeiertagen, Mehrarbeit in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr.

Das Gericht war der Auffassung, gemäß § 80 Abs. 1 Ziffer 1 habe der Betriebsrat habe darüber zu wachen, dass die zu Gunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen eingehalten werden. Dazu müsse der Betriebsrat vom Arbeitgeber rechtzeitig und umfassend unterrichtet werden. Auf Verlangen seien ihm jederzeit die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Die Vorschrift des § 80 Abs. 1 erstreckt sich nach Auffassung des Gerichts auf alle Rechtsvorschriften, die sich zu Gunsten des Arbeitnehmers im Betrieb auswirken können. Es müsse deswegen dem Betriebsrat möglich sein, zu überwachen, ob die Bestimmungen des Manteltarifvertrags über Mehrarbeit und die Bankfeiertage vom Arbeitgeber eingehalten werden. Außerdem müsse der Betriebsrat überprüfen können, ob die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes eingehalten werden. Aus diesem Grunde sei der Arbeitgeber verpflichtet, dem Betriebsrat die genannten Auskünfte zu erteilen.

Der Beschluss erging am 4. April 2000, Az: 5 BV 8/00. Weitere Informationen: Amtsgericht Mönchengladbach, Postfach 20 04 45, 41004 Mönchengladbach, Tel.: 02161/276-758, Fax: 276-768.

Beitrag aus Arbeit & Ökologie-Briefe 1/2001


Home
LabourNet Germany: http://www.labournet.de/
LabourNet Germany: Treffpunkt für Ungehorsame, mit und ohne Job, basisnah, gesellschaftskritisch
The virtual meeting place of the left in the unions and in the workplace
Datei:
Datum: