Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzes (AwbG) Stellungnahmen der Arbeitgeber

 

1. Landesvereinigung der Arbeitgeberverbände Nordrhein-Westfalen e.V.

Schreiben an das Ministerium für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen, Frau Ministerin G. Behler
Vom 26.11.1999

"(... ) Zu dem o.g. Entwurf haben wir insbesondere aus den Unternehmen viele Stellungnahmen erhalten. In diesen Stellungnahmen wird sehr deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die nordrhein-westfälischen Unternehmen kein Verständnis dafür haben, dass ernsthaft daran gedacht wird, die Inanspruchnahme des Bildungsurlaubs durch ein Änderungsgesetz zu steigern. (...)"

 

In der Anlage zu diesem Schreiben befand sich:

Gesetzentwurf zur Änderung des Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzes. Ergänzung der Stellungnahme der Landesvereinigung der Arbeitgeberverbände Nordrhein-Westfalen e.V. durch kritische Anmerkungen der Unternehmen und Mitgliedsverbände

 

Zu § 1 Abs. 2 bis Abs. 4 (siehe Gesetzesentwurf) wird u.a. zitiert:

""Wir sind nach wie vor der Meinung, dass die politische Weiterbildung, sofern sie zu einer Kostenverursachung beim Arbeitgeber führt, gestrichen werden sollte. Die Aussage in § 1 Abs. 4 AwbG ist im Prinzip brauchbar; (doch) die Kostenfolge zum Nachteil des Arbeitgebers ist nach wie vor nicht akzeptabel.""

 

Zu § 4 Abs. 2 (siehe Gesetzesentwurf) wird u.a. zitiert:

""Warum sollen nur 2 Tage angerechnet werden? Wenn schon in § 1 Abs. 1 der Bezug zu einem mittelbaren Vorteil des Arbeitgebers hergestellt wird, ist es sinnvoll, auch die vom Arbeitgeber angebotenen weiterbildenden Veranstaltungen voll anzurechnen, zumal die arbeitgeberseitigen Veranstaltungen den Weiterbildungserfordernissen und -wünschen der Mitarbeiter wesentlich besser entsprechen.""

 

Zu § 5 Abs. 4 (siehe Gesetzesentwurf) wird u.a. zitiert:

""Diese Regelung führt zu einer völlig systemfremden Selbstbeurlaubungsmöglichkeit des Arbeitnehmers und außerdem zu einer weiteren unzumutbaren Erhöhung des Verwaltungsaufwandes, da der Arbeitgeber zukünftig vorsorglich, wenn er ein Seminar "aus anderen Gründen als aus denen des Absatzes 2" ablehnen will, immer zugleich auch die Gründe des Absatzes 2 prüfen und ggf. geltend machen muss, obwohl schon die Seminarveranstaltung selbst aus seiner Sicht die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt.""

 

2. Landesvereinigung der Fachverbände des Handwerks Nordrhein-Westfalen e.V. - Arbeitgebervereinigung Handwerk NRW -

Schreiben an das Ministerium für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen, Frau Ministerin G. Behler
Vom 23.11.1999
In Abstimmung mit dem Westdeutschen Handwerkskammertag Düsseldorf

" (...) Wir sind nicht in der Lage, handwerklichen Unternehmern verständlich zu machen, daß politische Weiterbildung auch im Sinne von Wettbewerbsfähigkeit definiert werden könne. Die Unternehmer des Handwerks waren immer schon, sind es und werden es in Zukunft auch immer sein, sehr große Förderer der beruflichen Weiterbildung ihrer Mitarbeiter. Dazu ist deswegen kein Gesetz notwendig. Bei den Gesellen und Arbeitnehmern im Handwerk ist Eigeninitiative noch stark verbreitet. Damit wollen wir sagen, daß die jungen Frauen und Männer im Handwerk nach der Lehrzeit sich selber darum kümmern, an sich selber arbeiten, um zu einer - z.B. Meisterprüfung zu kommen. Hierzu wird aber keine Arbeitzeit, die von einem Arbeitgeber bezahlt wird, in Anspruch genommen.

Wir sind, wie schon mehrfach zum Ausdruck gebracht, nach wie vor der Meinung, daß die Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer nicht gefördert werden, wenn dem Arbeitnehmer zu Lasten des Arbeitgebers Freizeit für politische Weiterbildung "verordnet" wird. (...)""

 

3. Stellungnahme der Vereinigung der Industrie- und Handleskammern in Nordrhein-Westfalen zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzes vom 26. November 1999

 

Allgemeine Anmerkungen

"Angesichts der insgesamt geringen Inanspruchnahme des Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzes und unter Berücksichtigung der zunehmenden Deregulierungsbestrebungen von Wirtschaft und Verwaltung muss die Grundsatzfrage gestelt werden, ob ein Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz sinnvoll und zeitgemäß ist. (...)"

 

Zu den Bestimmungen des Änderungsgesetzes im Einzelnen

"(...) N.B. Offenbar ist im Begründungstext zu § 4 ein Fehler unterlaufen. "Die Möglichkeit des Arbeitgebers, die Teilnahme an von ihm veranlassten Bildungsmaßnahmen auf den Freistellungsanspruch anzurechnen", stärkt wohl eher den Arbeitgeber- als den Arbeitnehmerbezug der Arbeitnehmerweiterbildung. (...)"

[siehe Gesetzesentwurf]

 

4. Landkreistag Nordrhein-Westfalen

an das Ministerium für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen
Stellungnahme vom 24.11.1999

 

II. Einzelanmerkungen, 3. Änderung des § 4

"Die im Gesetzentwurf vorgesehene Möglichkeit, betriebliche oder dienstlich veranlaßte Bildungsveranstaltungen auf den Freistellungsanspruch nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz bis zu 2 Tagen im Kalenderjahr anzurechnen, wird unterstützt. Angesichts der sehr intensiven betrieblichen Fortbildungsmaßnahmen in vielen Betrieben des öffentlichen Dienstes erscheint die Begrenzung auf 2 Tage im Kalenderjahr jedoch nicht angemessen. Es sollten mindestens 3 Tage angerechnet werden können."

[siehe Gesetzesentwurf]

 

5. Kommunaler Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen

an das Ministerium für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen
Stellungnahme vom 24.11.1999

 

Zu Nr. 1 Buchst. B (Definition der beruflichen und politischen Weiterbildung)

"(...) Unverständlich bleibt, warum die Arbeitgeber uneingeschränkt bezahlte Freistellungen für politische Weiterbildung gewähren sollen, um so zum Abbau politischer Aufklärungsdefizite beizutragen. (...)"

 

Zu Nr. 3 Buchst. B (Anrechnung von betrieblich oder dienstlich veranlassten Bildungsveranstaltungen)

"Der hier verfolgte Ansatz ist grundsätzlich zu begrüßen. Einer Anrechnung von nur 2 Tagen im Kalenderjahr wird allerdings den tatsächlichen Verhältnissen in unserem Verbandsbereich nicht gerecht. Gerade angesichts der sehr intensiven betrieblichen Fortbildungsanstrengungen sollte eine Erweiterung auf 3 Tage vorgenommen werden.(...)"

[siehe Gesetzesentwurf]


Home
LabourNet Germany Archiv: Aktuelle Meldungen im neuen LabourNet: http://www.labournet.de/
LabourNet Germany: Treffpunkt für Ungehorsame, mit und ohne Job, basisnah, gesellschaftskritisch
The virtual meeting place of the left in the unions and in the workplace
Datei:
Datum: