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Mitbestimmung von Personalräten bei der "Hilfe zur Arbeit"

Zusätzliche Arbeiten - Personalrat fragen!

Seit Februar 1998 stritt in Schleswig-Holstein ein Gesamtpersonalrat gegen eine Gemeinde um die Beteiligung am Einsatz von Sozialhilfeempfängern gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit gegen weitere Zahlung laufender Hilfe zzgl. einer Mehraufwandsentschädigung. Zuvor nutzte der Personalrat seine Beteiligung, um beabsichtigten Arbeitseinsätzen teils zuzustimmen, teils sie abzulehnen. Daraufhin änderte die Gemeinde ihre Rechtsauffassung, wonach sie den Personalrat bislang beteiligt hatte, und setzte die Arbeitseinsätze ohne Einholung der Zustimmung fort.

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Personalrat nun das Beteiligungsrecht. Demnach ist es nicht statthaft, das Beteiligungsrecht zu verweigern mit dem Argument, Sozialhilfeempfänger seien bei der Ableistung gemeinnütziger Arbeit "Nichtbeschäftigte" (im Sinne von § 3 II Nr. 2 des Schleswig-Holsteinschen Mitbestimmungsgesetzes, SchlHMBG, oder des § 4 V Nr. 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes, BPersVG). Dies wären Personen, die zu "ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden". Hierzu sind Sozialhilfeempfänger weder in der Arbeitsvertrags- noch in der Mehraufwandsvariante der gemeinnützigen und zusätzlichen Arbeit nach § 19 Abs. 2 BSHG zu zählen, da hier "die Arbeitsleistung als solche im Vordergrund steht."

Die Mitbestimmung betrifft jedoch nicht die Heranziehung des Hilfeempfängers als solche, da diese per Verwaltungsakt des Sozialamtes erfolgt und "hinsichtlich der zu leistenden Arbeit, ihres zeitlichen Umfanges und ihrer zeitlichen Verteilung sowie des «Entgelts» hinreichend bestimmt sein muß ...", einer damit "aussenwirksamen Entscheidung des Sozialamtes". Mit Verweis auf das Bundesverfassungsgericht erstreckt sich die Mitbestimmung auf die "spezifischen in dem Beschäftigungsverhältnis angelegten Interessen der Angehörigen der Dienststelle". Damit greift die Mitbestimmung "jedoch bei der vorentscheidenden Maßnahme der Schaffung von Gelegenheit zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit, durch Bereitstellung und Benennung geeigneter Einsatzbereiche und dort anfallender Arbeiten seitens der einsetzenden Dienstelle."

Denn "bei derartigen Beschäftigungen können zur Erwerbstätigkeit derjenigen, die in einem regulären Arbeitsverhältnis beschäftigt sind, vielfältige Berührungspunkte bestehen". Werden Kriterien zur «Zusätzlichkeit» der Arbeit von der Dienststelle nicht eingehalten, sind erhebliche Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen der regulär Beschäftigten zu erwarten (z.B. Entzug von Arbeitsfeldern, Zuweisung neuer Arbeitsfelder, Umsetzung in der Dienststelle). "Zur Wahrung der Interessen und Arbeitsbedingungen der Beschäftigten in der (Einsatz-)Dienststellebedarf es daher notwendig näherer Entscheidungen zur Abgrenzung der Einsatzbereiche, und der dort anfallenden Tätigkeiten unter dem Gesichtspunkt der Zusätzlichkeit." Da "diese Festlegung im späteren Heranziehungsbescheid als Umschreibung der zu leistenden Arbeiten in hinreichend bestimmter Form aufzunehmen" ist und der Personalrat an der Heranziehung selbst nicht zu beteiligen ist, muss er schon an vorhergehenden Maßnahmen beteiligt werden. "Dies gilt umso mehr, als der auf die Heranziehung folgende Einsatz oftmals nur kurzfristig erfolgt und dann auch nur ein kurzzeitiger ist."

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.1.2001 - 6 P 2/99 (Schleswig)
Fund: NVwZ 2001 Heft 10, S. 1182-4

Erschienen in quer, Juni 2001


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