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Updated: 18.12.2012 15:51 |
Alternativen
zu Armutstarifen
Gesetzliche Mindestlöhne: Ansatzpunkt für ein existenzsicherndes Einkommen als soziales Grundrecht? Von Andreas Bachmann Ausgelöst durch die Abschaffung jeglicher Zumutbarkeitsgrenzen im ALG II und die unverhohlene Ausrichtung der Hartz-Reformen auf Beschäftigung im Niedriglohnsektor ist die Diskussion um Niedriglöhne auf der einen Seite und allgemeine (gesetzliche) Mindestlöhne auf der anderen Seite neu belebt worden. Gleichwohl hat sich schon längst ein dauerhafter Niedriglohnsektor
verfestigt und ausgeweitet. Die Beziehung zwischen niedrigen Erwerbseinkommen
und der Struktur und Höhe staatlicher Transferzahlungen sowie arbeitsmarktpolitischer
Programme (Bsp.: sozialhilferechtliches Lohnabstandsgebot, abgesenkte
ABM-Entlohnung) stand auch schon vor den Hartz-Reformen im Brennpunkt
neokonservativer und später, unter New Labour, aber auch rot-grüner
Sozialpolitik. In einer jüngeren WSI-Untersuchung [1] wird davon ausgegangen, dass ca. ein Drittel der Vollzeitarbeitsverhältnisse in Deutschland einem zweigeteilten Niedriglohnbereich zuzuordnen sind: Methodisch versucht sich das WSI über Bruchteile und Schwellenwerte zu den durchschnittlichen effektiven Vollzeitlöhnen (Referenzeinkommen [2]) dem Problem der Niedriglöhne zu nähern. Effektivverdienste von 50 bis unter 75 Prozent des Referenzeinkommens behandeln die WSI-ForscherInnen als prekäre Löhne, und Effektivverdienste unter 50 Prozent des o.g. Wertes werden als Armutslöhne bezeichnet. [3] Immerhin zwölf Prozent aller Vollzeitbeschäftigten in den alten Bundesländern beziehen Ende der 1990er Jahre Armutslöhne, oder absolut: mehr als zwei Millionen Personen. Neben deutlichen Hinweisen zur Dynamik und Expansion des Niedriglohnsektors folgen sehr anschauliche Beschreibungen der sozialen und betrieblichen Zusammensetzung des Niedriglohnsektors, die auch mit vielen Vorurteilen über Niedriglohnbeschäftigung aufräumen: »Die große Mehrheit der ArmutslöhnerInnen ist nicht etwa unqualifiziert, sondern weist eine Berufsausbildung auf.« [4] Nach wie vor – der Untersuchungszeitraum erfasst die Jahre von 1980 bis 1997 – ist Niedriglohnbeschäftigung überwiegend weiblich. Allerdings gibt es auch statistische Hinweise dafür, dass sich die schlechten Arbeitsbedingungen, die weibliche Erwerbsarbeit prägen, verallgemeinern. 1980 lag der weibliche Anteil an Prekär- und Armutslöhnen noch höher. [5] Eingrenzungen und Entschärfungen von Niedriglöhnen Tarifverträge Besonders ernüchternd ist die Tatsache, dass die Grenze zwischen Armutslöhnen und existenzsichernden Erwerbseinkommen nicht immer durch Tarifverträge gezogen wird. 130 Entgelttarifverträge im Bundesgebiet sehen Monatsvergütungen von weniger als 1000 Euro vor [6], mithin Verdienste, die nach den WSI-Kriterien zu den Armutslöhnen gehören. Ohne an dieser Stelle im Einzelnen auf die Motiv- und Interessenkonstellationen in der gewerkschaftlichen Tarifpolitik eingehen zu können, muss zur Kenntnis genommen werden, dass die real existierende Tarifpolitik sektorale, geschlechterbezogene und berufsbildspezifische Einkommenshierarchien reproduziert und nicht entschärft. Von »Sozialismus in der Klasse« ist man hier Lichtjahre weit entfernt. Natürlich gibt es auch Armutslöhne in nicht tarifierten Bereichen, und es gibt auch die Konstellation von Armutslöhnen, wo die Nichtanwendung von vorhandenen tariflichen Regelungen zum Problem wird. Allgemeinverbindliche Tarifverträge [7] Auch das Regelwerk der als allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge setzt keine effektiven Grenzen gegen Niedriglöhne. Dies liegt nicht nur an der Qualität der so genannten Ursprungstarifverträge (s.o.), sondern auch daran, dass die Institution der allgemeinverbindlichen Tarifverträge durch die Obstruktionspolitik der Arbeitgeberverbände und durch die hohen Anforderungen im Tarifvertragsgesetz immer mehr leer läuft. Die Systematik der Allgemeinverbindlichkeitserklärung in § 5 Tarifvertragsgesetz knüpft an den Konsens zwischen den Spitzenverbänden der Arbeitgeber und den Gewerkschaften an, setzt ein »öffentliches Interesse« an der Allgemeinverbindlichkeit und eine große Ausstrahlung des Ursprungstarifvertrags voraus. Die tarifgebundenen Arbeitgeber müssen mind. 50 Prozent der in den jeweiligen Geltungsbereich fallenden ArbeitnehmerInnen beschäftigen. So kann es nicht überraschen, dass sich im Zeitraum
1991–2002 die Anzahl der allgemeinverbindlich erklärten Entgelttarifverträge
mehr als halbiert (124/55) hat. [8] Die Allgemeinverbindlichkeitserklärung für einen Mindestlohn in dem besonderen Geltungsbereich des Entsendegesetzes hat nur für das Baugewerbe Relevanz. Die Allgemeinverbindlichkeitserklärung dieser spezifischen Mindestlohntarifverträge kann hier nicht von den Spitzenverbänden der Arbeitgeber blockiert werden. Übernationales Recht Aus dem EU-Sozialrecht ergeben sich derzeit keine greifbaren,
konkreten Anknüpfungspunkte für einen gesetzlichen o.ä.
verbindlichen Mindestlohn. Arbeitsgerichte und Niedriglöhne Die Arbeitsgerichte werden gelegentlich mit Fällen von sittenwidrigen Lohnhöhen gem. § 138 BGB konfrontiert. Dort hat sich ein Bewertungsmaßstab entwickelt, der Unterschreitungen der ortsüblichen Entgelte von mehr als 30-40 Prozent als sittenwidrig markiert. Über diesen Weg können nur sehr krasse Einzelfälle
zum Thema gemacht werden. Die typischen Niedriglöhne als Massenphänomen
werden nicht durch die Rechtssprechung zu § 138 BGB erfasst. Ein Problem bei jeder richterlichen Überprüfung ist natürlich, dass diese den Gang zum Arbeitsgericht voraussetzt. Viele Menschen in Niedriglohnbeschäftigung scheuen aus Furcht vor Repression des Arbeitgebers die Klage vor dem Arbeitsgericht. Der richterrechtliche – nicht gesetzliche – Mindestlohn verliert zudem durch die generelle Absenkung des Einkommensniveaus auch durch die Tarifpolitik deutlich an Anknüpfungspunkten. Besonders nachteilig wird sich dabei die Tarifierung der Leiharbeit mit Stundenentgelten von z.B. 6,85 Euro erweisen. [9] In der Vergangenheit konnten die Instanzgerichte bei Niedriglöhnen im Arbeitnehmerüberlassungsgewerbe an den drastischen Differenzen zwischen der konkreten (nicht tarifierten) Leiharbeit und vergleichbaren Tätigkeiten in tarifierten Branchen anknüpfen. Dieser Vergleich ist nach den DGB-Tarifen für die Leiharbeit schwerlich möglich. Traditioneller Heimarbeitsschutz Die möglichen Mindestlohnregelungen für HeimarbeiterInnen nach dem Heimarbeitsgesetz haben kaum noch Bedeutung, weil es sich angesichts der Entwicklung der klassischen Heimarbeit um eine bloße Nischenregelung handelt. Gesetzlicher Mindestlohn und der Fetisch der Tarifautonomie Ende August hat der SPD-Vorsitzende die Gewerkschaften mit
einem Deutschlandfunk-Interview gelockt und aufgeschreckt zugleich. Um
Lohndumping einzudämmen, würde die SPD über einen gesetzlichen
Mindestlohn mit sich reden lassen, vorausgesetzt die Gewerkschaften würden
sich in dem Punkt einig. [10]
Der SPD-Abgeordnete Olaf Scholz aus Hamburg-Altona brachte in diesem Zusammenhang
einen Monatsmindestlohn von 1000 – 1200 Euro brutto ins Gespräch.
[11] Die zentralen Probleme liegen aber auf einer ganz anderen Ebene. Zum einen suggeriert Franz Müntefering, dass eine entsprechende Regelung noch geschaffen werden muss (dazu unten mehr) und dass sich jeder ausmalen kann, wie ein solches Gesetz mit der CDU-Mehrheit im Bundesrat dann konkret aussieht. Zum anderen hat er die Gewerkschaften kalt erwischt. Die beiden großen Industriegewerkschaften Metall & Chemie haben sehr rasch Front gegen die »Einmischung in die Tarifautonomie« gemacht. NGG und ver.di, zwei Organisationen, die prekär strukturierte Branchen wie Gastronomie und Einzelhandel organisieren und tarifieren müssen, haben den Ball aufgegriffen. Die NGG hat das Ganze anschaulich gemacht und orientiert auf einen gesetzlichen Monatsmindestlohn in Höhe von 1500 Euro brutto (entspricht einem Bruttostundenlohn von 8,70 Euro) als annähernd existenzsicherndes Entgelt. [12] Hier wird die Zerrissenheit der Gewerkschaften quer zu
der sonstigen politischen Schablonierung in einer zentralen sozialpolitischen
Frage deutlich. Die »kleinen« dienstleistungsnahen Gewerkschaften
haben einen Realitätssinn dafür entwickelt, dass aufgrund der
Betriebsstrukturen und Kräfteverhältnisse in ihren Branchen
eine zentrale sozialpolitische und arbeitsrechtliche Regulierung eine
Voraussetzung für eine erfolgreiche Tarifpolitik ist. Auch wenn die
ursprünglichen Motive sehr pragmatisch sind, kommt man im Ergebnis
zu einer Vorstellung davon, wie für die ganze Gesellschaft das Problem
der Existenzsicherung durch Lohnarbeit (working poor) gelöst werden
könnte. Existenzsichernder Lohn wird so zu einem Thema der sozialen
Grundrechte. Bei den sicherlich sehr großen praktischen, politischen und juristischen Problemen eines gesetzlichen Mindestlohns, die an anderer Stelle noch ausführlich behandelt werden müssen, ist die politische Tendenz eines allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns hervorzuheben: Das Thema existenzsichernde Einkommen wird über diesen Weg auch formal zu einer allgemeinen sozialpolitischen Frage der ganzen Gesellschaft. Diese universale und auch egalitäre Komponente ist ein unbestreitbarer Vorzug gegenüber einer Tarifpolitik, die abgesenkte Löhne für neu hinzukommende KollegInnen und Tarifabsenkungen für produktionsferne Bereiche wie Kantine etc. auch noch ernsthaft als Erfolg verstehen möchte. Ohne an dieser Stelle ins Detail gehen zu können, habe ich den Eindruck, dass die gesetzlichen Mindestlöhne im EU-Ausland [13] nicht als Schwächung der gewerkschaftlichen Tarifpolitik angelegt waren bzw. in diesem Sinne wirken, sondern dass sie dort vielmehr die faktische Schwäche der gewerkschaftlichen Tarifpolitik reflektieren. In einigen europäischen Ländern scheinen die allgemeinen Regelungen (Mindestlohn) eher gewerkschaftliche Tarifinitiativen zu inspirieren und diesen Initiativen quasi Flankenschutz zu geben. Ein Missverständnis bezüglich gesetzlicher Mindestlöhne
in Deutschland sollte aber rasch ausgeräumt werden. Ein neues Gesetz
muss dafür nicht unbedingt auf den Weg gebracht werden. Eine recht
weitgehende gesetzliche Möglichkeit zur Bestimmung von Mindestentgelten
existiert bereits seit 1952: Es handelt sich um das Mindestarbeitsbedingungsgesetz,
dessen Existenz wahrscheinlich auch vielen GewerkschaftsfunktionärInnen
und JuristInnen unbekannt ist. Die geringe Popularität ist kein Zufall.
Die Regulierungsmöglichkeiten dort wurden wegen der allgemeinen Beliebtheit
der Tarifautonomie noch nie genutzt. Der Gesetzeszweck stellt in § 1 II b) MindestarbeitsbedingungenG
auch auf die »Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen zur Befriedigung
der notwendigen sozialen und wirtschaftlichen Bedürfnisse der Arbeitnehmer«
ab. Nur dort, wo es keine Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften gibt, bzw. dort wo sie nur eine Minderheit von Arbeitnehmern und Arbeitgebern erfassen, kann es Mindestarbeitsbedingungen per Rechtsverordnung geben. Dort, wo Tarifverträge direkt bzw. über Allgemeinverbindlichkeit gelten, sind die Mindestarbeitsbedingungen nicht ministeriell festzulegen. Auch wenn das Mindestarbeitsbedingungsgesetz in mancher
Hinsicht rechtstechnisch sehr attraktiv scheint, sind damit natürlich
die machtpolitischen Fragen nicht gelöst. Es braucht eine gesellschaftliche
Zuspitzung, damit das zuständige Ministerium eine entsprechende Verordnung
auf den Weg bringt und die Mindestlohnverordnung auch tatsächlich
das soziokulturelle Existenzminimum unter Würdigung der Besonderheiten
der jeweiligen Erwerbsarbeit absichert.
Anmerkungen 1) Claus Schäfer: »Effektiv gezahlte Niedriglöhne in Deutschland«, in: WSI-Mitteilungen 7/2003, S. 420-428 2) 1997 betrug das Referenzeinkommen DM 5 220 brutto im Monat. 3) Weitere sehr bedenkenswerte Hinweise zum methodischen Vorgehen in diesem Feld der Verteilungsforschung in Claus Schäfer, a.a.O., S. 421f. Bei allen Vorzügen des WSI-Modells bleibt als Problem eine nicht auszuschließende Beliebigkeit bei statistischen Armutsmodellen, die Armutseinkommen als einen Bruchteil des jeweiligen Durchschnittseinkommens definieren. Ob eine solchermaßen ermittelte konkrete Quote sich auch dem Problem des soziokulturellen Existenzminimums stellt, ist immer zu hinterfragen. 4) Claus Schäfer, a.a.O., S. 425 5) Claus Schäfer: a.a.O., S. 424f. 6) Bundestagsdrucksache 15/2932, S. 7f. (Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage der CDUAbg. Weiß, Blumentahl u.a.) 7) Grundsätzlich gelten Tarifverträge nur für die Mitglieder der Tarifparteien. Anders bei der »Allgemeinverbindlichkeit«: In einem gesetzlich geregelten ministeriellen Verfahren wird die Gültigkeit des Ursprungstarifvertrags verallgemeinert. Der Tarif gilt wie ein Gesetz für alle Arbeitsverhältnisse im jeweiligen Geltungsbereich. 8) Kirsch, Johannes: »Die Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen – ein Instrument in der Krise«, in : WSI-Mitteilungen 7/2003, S. 405-412 9) Tarifvertrag DGB und BZA, Gruppe 1 10) Deutschlandfunk, 22. August 2004 11) Frankfurter Rundschau vom 27. August 2004 12) Frankfurter Rundschau vom 30. August 2004 13) Der gesetzliche Monatsmindestlohn beträgt derzeit in Luxemburg 1403 Euro, in Frankreich 1173 Euro und in den Niederlanden 1265 Euro. |