letzte Änderung am 6. Sept. 2002 | |
LabourNet Germany ARCHIV! Aktuelle Meldungen im neuen LabourNet Germany |
|
Home -> Diskussion -> (Lohn)Arbeit -> Realpolitik -> Kombilohn -> BA Darmstadt | | Suchen |
Herrn
Helmut Angelbeck
GALIDA
Oppenheimer Strasse 5
64295 Darmstadt
Datum: 30. Juli 2002
Sehr geehrter Herr Angelbeck,
im Rahmen meiner Dienst- und Fachaufsicht bin ich verpflichtet, alle Beschwerden zu prüfen und erforderlichenfalls Abhilfe zu schaffen. Gleichermaßen gebietet es die mir obliegende Fürsorgepflicht, die Bediensteten, die ihre Dienstpflichten wahrnehmen, vor unberechtigten Vorwürfen zu schützen.
Ihre Dienstaufsichtsbeschwerde habe ich im Einzelnen geprüft und meine Mitarbeiter/meine Mitarbeiterinnen zu den erhobenen Vorwürfen gehört.
Zu der Beschwerde im Einzelnen:
Sie hatten sich am 12.07.2002 gezielt Stellenangebote vom Aushang im Foyer des Arbeitsamtes und aus SIS ausgesucht, die offensichtlich aus dem Niedriglohnbereich kamen und zu den Lohnbedingungen die Angabe enthielten: "Nach Vereinbarung".
Sie bestanden gegenüber der Arbeitsvermittlerin darauf, dass Ihnen diese Stellen vorgeschlagen werden. Am 15.07.2002 erschienen Sie erneut bei der Arbeitsvermittlerin Frau Gruber mit der Aussage, bei Ihrer Nachfrage seien von den Arbeitgebern Stundenlöhne geboten worden, die unter dem tariflichen Entgelt liegen würden. Hier sei der Tatbestand des Lohndumpings gegeben.
Diese Vorwürfe werden in der Aufsichtsbeschwerde wiederholt. Sie werfen den Mitarbeitern der Arbeitsvermittlung vor, dass sie eine Oberprüfung der Sittenwidrigkeit der Stellenangebote nicht vorgenommen und gegen den RdErl vom 14.07.2000 verstoßen hätten.
Hierzu habe ich folgendes festgestellt:
Es ist richtig, dass bei den Stellenangeboten konkrete Stundenlöhne nicht angegeben waren. Viele Arbeitgeber (eher die Mehrzahl) beschränken sich hier auf die Angabe: "Nach Vereinbarung'". Bei der Stellenentgegennahme wird regelmäßig die Frage abgeklärt, ob die Entgelte der tarifrechtlichen Regelung - sofern eine solche anzuwenden ist - bzw. der Ortsüblichkeit entsprechen. Wird dieses von den Arbeitgebern bestätigt, erfolgt eine Aufnahme des Stellenangebotes und auch - je nach Wunsch eine Veröffentlichung in "SIS". Insoweit ist zunächst eine Überprüfung hinsichtlich der Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 SGB III (Sittenwidrigkeit) nicht möglich. Erst wenn aus den Angaben des Arbeitgebers bzw. sich aus dem Vermittlungsgeschäft Hinweise ergeben, kann eine konkretere Prüfung erfolgen. Zunächst müssen die Angaben des stellenauftraggebenden Betriebes als wahrheitsgemäß unterstellt werden.
Eine Weisung gibt eine Vereinbarung der Bundesanstalt für Arbeit mit den Zeitarbeitsunternehmen bzw. dem Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen wieder. Bei Auftragserteilung sollen neben einem ausführlichen Qualifikationsprofil der erste regionale Einsatzort sowie eine konkrete Mindestvergütung (ohne Auslösung, Fahrkosten etc.) angegeben werden. Hier wird abgestellt auf die bei Verleihern ortsüblichen Mindestvergütungen. Auf die Einhaltung dieser Weisung seitens Außenstehender kann kein Anspruch erhoben werden. Auftraggebende Firmen wollen sich in aller Regel mit der Angabe "Nach Vereinbarung" Verhandlungsspielraum bewahren. Wird der Lohn konkret genannt, können einerseits bei zu niedrigen Angaben qualifiziertere Bewerber abgehalten werden sich zu bewerben, und andererseits bestünde seitens des Arbeitgebers die Verpflichtung einen höheren Lohn zu zahlen, wenn die Qualifikation eines Bewerbers unzureichend ist.
Meine Prüfung hat ergeben, dass die Firma Unique Personal dem Arbeitsamt einen Stundenlohn von 5,80 € bestätigte. Dieser Lohn, als auch die Ihnen angeblich gebotenen 5,50 € pro Stunde und die 5,35 € pro Stunde seitens der Firma Hick, entsprechen ortsüblicher Entlohnung für gewerbliche Helfer bei Verleihunternehmen. Eine tarifvertragliche Bindung beider genannten Firmen ist nicht bekannt.
Ihr Vorwurf, das Arbeitsamt habe Stellenangebote der Arbeitgeber ungeprüft an Arbeitslose weitergegeben und damit gegen § 36 Abs. 1 SGB III verstoßen, ist somit unzutreffend.
Zur Feststellung der Ortsüblichkeit der Entlohnung für gewerbliche Helfer in Verleihunternehmen kann der Tarifvertrag zwischen der Gewerkschaft ver.di und der Firma Randstad herangezogen werden. Hiernach wird ein Grundlohn konventionell pro Stunde ab 01.10.2001 für gewerbliche Helfer in Höhe von 6,20 € gezahlt. Dieser Lohn kann gem. Ziffer 4.3.2 für zuvor arbeitslose Bewerber generell mit einem Lohnabschlag versehen werden. Der Mindestabrechnungstarif in der konventionellen Vergütung beträgt dabei 5,11 €. Die in Rede stehenden Stellenangebote von 5,37 € und 5,50 € lagen also in der Spanne eines Tarifvertrages zwischen 5,11 € und 6,20 € pro Stunde.
Zur Beurteilung der Sittenwidrigkeit von Lohnzahlungen gibt es keine konkreten Regelungen, sondern eine große Palette von Meinungen und Urteilen. Lohnvereinbarungen können sittenwidrig sein, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis besteht. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat z.B. ein auffälliges Missverhältnis bei einer Abweichung vom Tariflohn um ein Drittel nach unten angenommen und im Einzelfall die Verurteilung eines Unternehmers wegen Wuchers für rechtens erachtet (BGH vom 22.4.1997, 1 StR 701/96). Das von Ihnen zitierte Urteil des Bundesarbeitsgerichtes -nicht vom 31.05.2001 sondern vom 23.05.2001-, 5 AZR 527/99 bezieht sich ebenfalls auf das Urteil des Bundesgerichtshofes und stellt fest, dass ein solches auffälliges Missverhältnis beim Lohn erst vorliege, wenn nur zwei Drittel des üblichen Lohnes gezahlt würden. Diesem Richtwert von "zwei Dritteln" sind auch einzelne Arbeitsgerichte und Landesarbeitsgerichte gefolgt. Selbst wenn der Randstad-Tarif in ungekürzter Höhe von 6,20 EUR zugrunde gelegt wird, wäre die Grenze der Sittenwidrigkeit erst bei einem Stundenlohn von 4,13 € erreicht. Wird der nach dem Randstad-Tarif festgelegte Mindestlohn von 5,11 EUR berücksichtigt, läge Sittenwidrigkeit erst bei einem Lohn von 3,41 EUR vor. Die gebotenen Stundenlöhne von 5,37 € und 5.50 € lagen erheblich darüber. Keineswegs handelte es sich um ein sittenwidriges Lohnangebot. Das Arbeitsamt wäre aufgrund seiner Vermittlungspflicht, die auch gegenüber dem Arbeitgeber besteht, nicht in der Lage, diese Stellenangebote, die also den marktüblichen Bedingungen entsprechen, abzulehnen. Es ist festzustellen, dass es sich um zumutbare Stellenangebote handelte. Ihre Beschwerde ist auch in dieser Hinsicht unbegründet.
Da sich die Beschwerde auch auf andere Stellenangebote aus dem gesamten Bundesgebiet, überwiegend Ostdeutschland, und einem Angebot aus Portugal bezieht, kann von hieraus nicht geprüft werden, ob die Kriterien des § 36 Abs. 1 SGB III auch für diese Stellenangebote - ausgedruckt aus dem SIS - eingehalten wurden. Der Vorgang wird daher zur weiteren Prüfung an das Landesarbeitsamt Hessen abgegeben.
Abschließend hoffe ich, dass es uns in gemeinsamen Anstrengungen gelingt, Sie in absehbarer Zeit wieder dauerhaft in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu integrieren.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Gert Mittmann
LabourNet Germany | Top ^ |