letzte Änderung am 30. April 2003

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Abbruchgenehmigung

Die deutsche Wirtschaft erteilt hiermit der Bundesregierung die Genehmigung zum Abbruch des Sozialstaates. Die Arbeiten haben unverzüglich zu beginnen und sind an folgende Auflagen gebunden:

1. Sicherungen und Absperrungen sind nicht erforderlich: Jeder Bürger haftet ab sofort für sich selbst.

2. Der Abriß des Sozialsystems erfolgt flächendeckend und unwiderruflich. Sprengungen sind erlaubt.

3. Die Kosten für den Abbruch sowie für die Entsorgung der Altlasten übernimmt der deutsche Steuerzahler.

4. Die Räumung betroffener Gebäude (wie Arbeits- und Sozialämter) vor dem Abriß ist nicht unbedingt erforderlich.

5. Fachkundige Abrißbirnen und Sprengmeister sind ausschließlich von der deutschen Wirtschaft anzumieten.

6. Die sanierten Gebiete sind unverzüglich für die Neubebauung freizugeben. Bauherr ist selbstverständlich die deutsche Wirtschaft, als Architekt fungiert die deutsche Bank.

7. Nach erfolgtem Abbruch gehen alle Sozialversicherungsnehmer des Staates in privatwirtschaftliches Eigentum über. An Stelle einer Sozialversicherungsnummer erhalten sie eine Besitzerregistrierung.

8. Es besteht Einverständnis, daß verschiedene Kleinteile als Exponate für die prähistorische Abteilung des Germanischen Nationalmuseums in Nürnberg aufbewahrt werden.

Die Bundesregierung teilt den Beginn der Abbrucharbeiten fristgerecht dem deutschen Volke mit und verkündet wie immer, daß es sich dabei um eine notwendige Reform handelt.

Quelle: Deutscher Einheit(z)-Textdienst von Werner Lutz 4/03

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