Stand Diskussion am 24.03.1999 incl. zwischzeitl. Vorschläge PS | Anmerkungen |
Zwischen Unternehmensleitung und Gesamtbetriebsrat der Bayer AG besteht Einvernehmen, daß eine wirksame Zukunftssicherung die wettbewerbsfähige Gestaltung aller erfolgsrelevanten Faktoren und Ressourcen im Unternehmen voraussetzt. In Bezug auf die Mitarbeiter bedeutet dies Wettbewerbsfähigkeit insbesondere hinsichtlich der Personalkosten, der bedarfsgerechten quantitativen und qualitativen Personalausstattung und der Arbeitseffizienz.
Eine zur Umsetzung dieser Ziele sinnvolle und notwendige Maßnahme besteht in der Unterstützung einer bedarfsgerechten Vermittlung von Mitarbeitern (*), deren Arbeitsplatz infolge der Durchführung von Strukturmaßnahmen weggefallen ist. Solche Einsätze dienen dem Ziel, aktuelle Beschäftigungslücken zu schließen, vorhandenes Arbeitspotential und Wissen sinnvoll zu nutzen, die Qualifikation der Mitarbeiter zu erhalten und zu fördern sowie die Vorbereitung auf eine bedarfsgerechte Versetzung der genannten Mitarbeiter auf andere Arbeitsplätze in Unternehmensbereichen mit entsprechendem Personalbedarf zu erleichtern und damit die Beschäftigung zu sichern. 1. Geltungsbereich Diese Gesamtbetriebsvereinbarung gilt grundsätzlich für alle Tarifmitarbeiter und Leitenden Mitarbeiter der Vertragsstufe 1, die in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis mit der Bayer AG stehen und deren Arbeitsplatz infolge der Durchführung von Strukturmaßnahmen weggefallen ist. Diese Mitarbeiter werden nach Auswahl zwischen Unternehmensleitung und Betriebsrat namentlich benannt. 2. Personalbestandsführung / Flexibel temporäre Einsätze |
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2.1 Die Mitarbeiter werden bis zu einer Vermittlung auf einen anderen freien und genehmigten Arbeitsplatz in einer betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit (beE) innerhalb ihres Unternehmensbereiches geführt. Sie sind jedoch nach der Eigenart ihrer Arbeitseinsätze üblicherweise nicht ständig an einem bestimmten Arbeitsplatz beschäftigt | BR fordert bezügl.. Zustimmung zu
dieser Passage - Bestand einer im Juni 1998 abgestimmten Protokollnotiz:
Die Unternehmensleitung erklärt, daß gegenwärtig keine Absicht besteht, die in der Gesamtbetriebsvereinbarung bezeichneten betriebsorganisatorisch eigenständige Einheiten (beE) während der Laufzeit oder nach Ablauf der Gesamtbetriebsvereinbarung in rechtlich selbständige Einheiten auszugliedern. Sollte eine Ausgliederung der betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheiten (beE) zu einem späteren Zeitpunkt wider Erwarten dennoch notwendig werden, so besteht Einvernehmen zwischen Unternehmensleitung und Gesamtbetriebsrat, daß vor dem dann durchzuführenden (Teil-) Betriebsübergang gemeinsam mit dem zuständigen Betriebsrat eine auf das jeweilige Werk bezogene Sozialauswahl unter Berücksichtigung der Kriterien des § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG durchgeführt wird" |
2.2. Der Einsatz der Mitarbeiter der beE erfolgt bedarfsgerecht innerhalb der Bayer AG, ggfs. aber auch im regionalen inländischen Konzernverbund. Das Management der beE erfolgt durch PSPA. PS-PA wird sich - unter Berücksichtigung der Bedarfssituation - bei der Prüfung der Arbeitsplatzangebote bzw. Einsatzmöglichkeiten, sofern dem untemehmensbereichsinterne Interessen nicht entgegenstehen und eine mindestens gleichwertige Qualifikation gegeben ist, bemühen, den Standort, in dem der Mitarbeiter tätig ist, vorrangig zu berücksichtigen.
Die beschriebenen Einsätze haben grundsätzlich Vorrang vor Einsätzen
Bei vergleichbarem Anfordewngsniveau haben Einsätze mit Übernahmeperspektive auf einen freien und genehmigten Arbeitsplatz grundsätzlich Vorrang vor anderweitigen Einsätzen. Bei vergleichbarem Qualifikationsniveau hat der Einsatz derjenigen Mitarbeitern Vorrang, deren bisherige bereichsorganisatonsche Einheit aufgelöst/geschlossen wird bzw. worden ist. Die Koordinierung der Einsätze von Mitarbeitern der beE obliegt PS-PA.. |
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3. Rahmenbedingungen des flexiblen Einsatzes
3.1.?Beim Einsatzwechsel der in der beE geführten Mitarbeiter werden die Mitwirkungsrechte des jeweils zuständigen Betriebsrates und der Schwerbehinderten-Vertretung gewahrt. Es besteht - im Sinne der Zielsetzung dieser Gesamtbetriebsvereinbarung - Einvernehmen zwischen Gesamtbetriebsrat und Unternehmensleitung, daß für die Durchführung der flexiblen Einsätze eine rasche Abstimmung - ggfs. auch unterhalb der gesetzlichen 7-Tage-Ausschlußfrist - für eine zeitnahe Reaktion auf entsprechende Bedarfsanforderungen notwendig ist. Daher wird der jeweils zuständige Betriebsrat unverzüglich über einen beabsichtigten Einsatzwechsel des Mitarbeiters unterrichtet. Der Betriebsrat erklärt sich hierzu innerhalb der Ausschlußfrist gem. § 99 (3) BetrVG. |
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Die fachliche Weisungsbefugnis gegenüber dem Mitarbeiter liegt beim einsetzenden Bereich.
Die Verantwortung für die Auswahl eines bestimmten Mitarbeiters für einen konkreten temporären Einsatz liegt grundsätzlich beim Einsatzbereich, wobei die fachliche Mitwirkung des Managements der beE (Vorauswahl gemäß fachlicher / persönlicher Eignung, Dringlichkeit der Vermittlung sowie Berücksichtigung der tariflichen Eingruppierung im Rahmen der GBV "Standortsicherung") zu gewährleisten ist. 3.2.?Die Ankündigung von konkreten temporären Einsätzen gegenüber dem Mitarbeiter der beE erfolgt zeitlich differenziert nach Maßgabe räumlicher - und ggfs. sachlicher (z. B. Ruhezeiten) - Gesichtspunkte. Dabei ist - nach Äußerung des zuständigen Betriebsrates - eine Ankündigung am Vortag - bei werksübergreifendem Einsatz bis zu drei Arbeitstage im voraus - grundsätzlich ausreichend. |
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3.3.?Im Hinblick auf die Zumutbarkeit der beschriebenen bedarfsgerechten temporären Einsätze gelten die Bestimmungen der ieweils gültigen GBV "zur Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen durch personelle Maßnahmen infolge von Effektivitäts- und Effizienz- bzw. Betriebsänderungsuntersuchungen" (GBV ,,Nachteilsmilderung") analog.
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Ggf. noch folgende Ergänzung:
,,Gesamtbetriebsrat und Unternehmensleitung erwarten gemeinsam. daß betroffene Mitarbeiter den Vermittlungsprozeß durch konstruktives eigenes Verhalten unterstützen." (BR einverstanden mit entsprechender Formulierung in Protokollnotiz bzw. einem Schriftwechsel zur GBV - siehe Ergebnisprotokoll der 5. Sitzung am 11.02.98 |
Für die Erstattung von mit einem standortübergreifenden temporären Einsatz verbundenen Mehrkosten greifen die jeweils zum Zeitpunkt des Einsatzes gültigen Regelungen der Bayer AG zur Kostenerstattung.
3.4.?Einzeleinsätze von Mitarbeitern der beE im anfordernden Bereich sind grundsätzlich auf max. 2 Jahre befristet (Ausnahme: Vertretung Erziehungsurlaub, Projektarbeit), bis dahin wird die Übernahme auf einen freien und genehmigten Arbeitsplatz angestrebt. Die Übernahme auf einen freien und genehmigten Arbeitsplatz hat grundsätzlich Vorrang vor der termingerechten Beendigung eines flexibel temporären Einsatzes |
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4. Arbeitszeit, Ausgleichszeiten, Urlaub
4.1.?Die Arbeitszeit der Mitarbeiter bei konkreten temporären Einsätzen richtet sich nach den Regelungen im Einsatzbereich. Die Darstellung und Administrierung der Arbeitszeit erfolgt über das mit der Standard-Software SAP zum 01.01.99 eingeführte Arbeitszeitkonto. Grundlage der individuellen Kontenführung sind Arbeitszeitplanregel und Zeitbewertungsbasis im jeweiligen Einsatzbereich; sie gelten exakt für die Dauer des jeweiligen Einsatzes. In 5-Schicht eingesetzte Mitarbeiter werden gemäß den Bestimmungen der GBV ,,Standortsicherung", Anlage 3, Ziffer 3 behandelt. Bei erforderlichen Veränderungen der üblichen Arbeitszeit im Einsatzbereieh für die dort beschäftigten Arbeitnehmer (z. B. Arbeitszeitverlegung Mehrarbeit) wird der temporär eingesetzte Mitarbeiter grundsätzlich gleichbehandelt (Ausnahme z.b.: Ausgleich von Zeitschulden). |
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4.2 Die spezifischen Gegebenheiten flexibler Einsätze erfordern häufig eine sich i.d.R. kurzfristig ergebende unregelmäßige Verteilung der tariflichen Arbeitszeit im Jahresrahmen gem. § 2 1 Abs. 1 MTV Chemie. Phasen mit über dem tariflichen Durchschnitt liegender Arbeitszeit sind - soweit möglich - im Jahresrahmen durch entsprechende Minderarbeit oder Freizeitnahme auszugleichen; sie führen nicht zu Mehrarbeit.
Ist ein Zeitausgleich bis zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres nicht möglich, wird per Stichtag 31.12. ein Zeitguthaben bis zu 50 Stunden 1:1 ins Folgejahr übertragen; ein über 50 Stunden hinausgehendes Guthaben wird bis zu 200 Stunden wie tarifliche Mehrarbeit bewertet und unabhängig von seinem Entstehungszeitpunkt mit einem Zeitzuschlag von 25 % ins Folgejahr übertragen; ein über 200 Stunden hinausgehendes Zeitguthaben wird mit Zuschlag vergütet. Evtl. entstandene Zeitschulden sollen möglichst zeitnah durch entsprechende Arbeitsleistung ausgeglichen werden. Besteht zum 31.12. eine Zeitschuld von mehr als 50 Stunden, so ist in Einzelfallprüfung über die weitere Behandlung zu entscheiden. |
Frage der Tarifkonformität dieser Passage
Über die P5-seitig vorgeschlagenen Schwellenwerte" ist noch zu diskutieren |
4.3. Leerlauf zwischen temporären Einsätzen wird vorzugsweise mit folgenden Maßnahmen vermieden
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Über den PS-seitig vorgeschlagenen "Schwellenwert" ist noch zu diskutieren
BR wünscht Sicherstellung, daß Mitarbeiter über die sozialversicherungsrechtlichen Folgen unbezahlter Urlaubsnahme informiert werden |
Können die genannten Maßnahmen nicht realisiert werden, so wird geprüft, ob ein Einsatz in der bereichsorganisatorischen oder übergeordneten Einheit, in der der Mitarbeiter vor seiner Versetzung in die beE beschäftigt war, möglich ist. ggf. kommt in diesen Fällen auch eine bezahlte Freistellung in Betracht | Formulierung ,ggf. kommt in diesen Fällen auch eine bezahlte Freistellung in Betracht." PS zieht Unterbringung in Protokollnotiz vor |
4.4.?Die Inanspruchnahme von Ausgleichszeiten während temporärer Einsätze ist auf die betrieblichen Belange des jeweiligen Bereiches abzustimmen. Sie soll insbesondere bei kurzzeitigen Einsätzen nach Möglichkeit vermieden werden. Dies gilt auch für Planung und lnanspwchnahme des Urlaubs. Bei der Realisierung von Ausgleichszeit und Urlaub sind die persönlichen Belange des Mitarbeiters angemessen zu berücksichtigen. | - |
4.5.?Vor Übernahme auf einen neuen freien und genehmigten Arbeitsplatz ist das Arbeitszeitkonto möglichst weitgehend auszugleichen. Ist dies nicht möglich, wird der Saldo auf das ab Übernahme für den Mitarbeiter geltende Arbeitszeitsystem übertragen bzw. - in Ausnahmefällen - durch eine entsprechende Zahlung ausgeglichen. | PS beabsichtigt, durch Bezahlung in Ausnahmefällen Vermittlungsschwellen bei aufnehmenden Bereichen abzubauen
Frage der Tarifkonformität dieser Passage |
5.?Bezahlung / Zulagen / Zuschläge
5.1.?Bei temporären Einsätzen richtet sich die tarifliche Eingruppierung grundsätzlich nach der ieweils ausgeübten Tätigkeit. Zusätzlich erhalten die Mitarbeiter ggfs. einen Entgeltausgleich nach Maßgabe der ieweils gültigen &BV ,,Nachteilsmilderung". Aus Anlaß der Versetzung in die beE wird der maximale Gesamtanspruch eines ggfs. zu gewährenden Entgeltausgleichs berechnet und ausgewiesen. Bei geringerwertigen temporären Einsätzen unterhalb eines Monats bleibt die tarifliche Eingruppierung erhalten, es erfolgt keine Veränderung des Grundentgeltes. Bei geringerwertigen temporären Einsätzen von einem Monat bis zu 1/2 Jahr zwischen jeweils gleich- bzw. höherwertigen Einsätzen von mindestens einmonatiger Dauer ändert sich die tarifliche Eingruppierung nicht. Es erfolgt eine Anrechnung auf den ausgewiesenen maximalen Entgeltausgleich. Bei geringerwertigen temporären Einsätzen, die von Beginn an auf die Dauer von über 1/2 Jahr befristet sind oder solchen, die in unmittelbarer Reihenfolge (Unterbrechung durch gleich-bzw. höherwertige Einsätze von weniger als einmonatiger Dauer) den Zeitraum von 1/2 Jahr überschreiten, ändert sich in den ersten 6 Monaten die tarifliche EingruDDieruna nicht. Es erfolgt iedoch eine Anrechnung auf den ausgewiesenen maximalen Entgeltausgleich. Ab dem siebten Monat wird der Mitarbeiter tarifgerecht eingruppiert, es wird ein Entgeltausgleich nach Maßgabe der GBV,,Nachteilsmilderung" (100% bei verkürzter Laufzeit) gewährt |
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Ist der Gesamtanspruch des Entgeltausgleichs durch temporäre Einsätze erschöpft, erfolgen tarifgerechte Eingruppierungen bei Einsätzen, die mindestens für einen Monat andauern.
Bei höherwertigen Tätigkeiten gelten die tarifvertraglichen Regularien (Vertretungsregelung BETV § 3, Ziffer 5) Die Frage der tariflichen Eingruppierung wird bei jedem temporären Einsatz isoliert betrachtet. Im Falle einer späteren Höhergruppierung nach zwischenzeitlicher Abgruppierung gelten im Hinblick auf den zu gewährenden Tarifsatz bzw. die zu gewährende Entgeltgarantie die Bestimmungen des Bundesentgelttarifvertrages (BETV §§ 8 und 9). Außerhalb temporärer Einsätze richtet sich die Vergütung nach der Tätigkeit, die der Mitarbeiter vor seiner Versetzung in die beE ausgeübt hat. Dies gilt nicht für den Fall einer Versetzung auf einen nicht gleichwertigen freien Arbeitsplatz in der bereichsorganisatorischen Einheit, in der er vor seiner Versetzung in die beE beschäftigt war. |
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Berufserfahrungszeiten in der chemischen Industrie sind laut Tarifvertrag grundsätzlich anzuerkennen. D.h., in der Regel erhält der Mitarbeiter seinen früheren Tarifsatz bzw. Entgeltgarantie |
5.2. ?Schichtabhängige sowie arbeitsplatzbezogene Zulagen und Zuschläge werden entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeit gezahlt.
Im Rahmen temporärer Einsätze wird für wechselschichtspezifische Zulagen 1 Zuschläge im Falle eines Schichtartenwechsels ein Ausgleich nach Maßgabe der jeweils gültigen GBV "Nachteilsmilderung" gewährt, welcher unter Verrechnung mit laufenden Zulagen / Zuschlägen für zwischenzeitlich tatsächlich geleistete Wechselschichttätigkeit abgebaut wird. 5.3. ?Für den Wegfall von Funktionszulagen gelten ebenfalls die Bestimmungen der jeweils gültigen GBV ,,Nachteilsmilderung". Der Ausgleichsbetrag wird unter Verrechnung mit laufenden Zulagen für zwischenzeitlich tatsächlich wahrgenommene Funktionen abgebaut. |
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Die Eingruppierung bei Übernahme auf einen freien und genehmigten Arbeitsplatz erfolgt tarifvertragskonform und nach betrieblicher Regelung (z. B. Richtbeispielsammlung) entsprechend der Tätigkeit. Soweit erforderlich, finden bei Übernahme auf einen nichtgleichwertigen Arbeitsplatz die Regelungen der jeweils gültigen GBV ,,Nachteilsmilderung" zum Entgeltausgleich Anwendung. Ein ggfs. bis zu diesem Zeitpunkt - auch im Rahmen temporärer Einsätze - gezahlter Entgeltausgleich wird angerechnet.
Der Mitarbeiter entscheidet sich bei Übernahme auf einen freien und genehmigten Arbeitsplatz, ob er ggf. zu ,beanspruchende Rest-Entgeltausgleichszahlungen zu 100% für einen verkürzten Ausgleichszeitraum oder gleichbleibend niedriger für den gesamten restlichen Ausgleichszeitraum wünscht. |
Berufserfahrungszeiten in der chemischen Industrie sind laut Tarifvertrag grundsätzlich anzuerkennen. D. h., in der Regel erhält der Mitarbeiter seinen früheren Tarifsatz bzw. Entgeltgarantie |
6. Beurteilung
6.1.?Eine Beurteilung erfolgt durch den Einsatzbereich grundsätzlich nach jedem mindestens vierwöchigen Einsatz bei Nutzung des jeweils aktuellen Formulars für die Beurteilung zur übertariflichen Leistungszahlung. Bei längerfristigen Einsätzen erfolgt eine Beurteilung auch routinemäßig im Rahmen der Überprüfung übertariflicher Leistungszahlungen. Dabei sind folgende Kriterien anzuwenden:
Ist absehbar, daß Mitarbeiter im gesamten Beurteilungszeitraum in einem Bereich eingesetzt werden, können die Beurteilungskriterien der Einsatzbereiche festgelegt werden. |
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6.2.?Die im Rahmen dieser Gesamtbetriebsvereinbarung betroffenen Mitarbeiter der beE sollen an der Überprüfung von Leistungszahlungen nach den Grundsätzen partizipieren können, wie dies auch für nicht betroffene Mitarbeiter gilt. Hierfür wird ein entsprechendes Budget zur Verfügung gestellt.
6.3.?Die Koordinierung der Beurteilung und die Überprüfung der Leistungszahlung liegt - in Abstimmung mit den Einsatzbereichen- bei PS-PA. |
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7. Beteiligung des BR
Der jeweils örtlich zuständige Betriebsrat erhält 14-tägig Informationen über Personalbewegungen im Zusammenhang mit konkreten temporären Einsätzen. |
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8. Schlußbestimmungen
Diese Gesamtbetriebsvereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft. Sie ist bis zum 31.12.2000 befristet. Im Anschluß an die Befristung gilt die GBV unverändert fort, sofern nicht einer der beiden Vertragspartner bis 1 Monat vor Ablauf der Befristung widerspricht; in diesem Falle tritt die GBV zum 31.12.2000 ohne Nachwirkung außer Kraft. Bei Fortgeltung kann die Gesamtbetriebsvereinbarung dann mit einer Frist von 6 Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderhalbjahres, erstmals zum XX.XX. XXXX, gekündigt werden. Sie entfaltet dann keine Nachwirkung.
Unabhängig von einem Außerkrafttreten dieser Gesamtbetriebsvereinbarung ist der Bestand der bereichsorganisatorisch eigenständigen Einheiten (beE). |
offen:
BR entwickelt für nächste Sitzung eigenen Vorschlag |
<*> Die in dieser Vereinbarung genannten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in gleicher Weise.
Leverkusen, den XX.XX.XXXX