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Schiedsspruch der Kommission für Schlichtung, Vermittlung & Schiedsgerichtsverfahren durch Kommissar Floors Brand am 22 Januar 2001.

Gegenstand der Entscheidung:

Ob die Entlassungen bei VWSA im wesentlichen und verfahrenstechnisch gerechtfertigt waren.

Die Streikenden hatten dadurch, dass sie "ihre Arbeitskraft über 15 Tage vorenthalten hatten, um interne Streitigkeiten zwischen ihnen (den Entlassenen) und der Gewerkschaft zu unterstützen, für Volkswagen einen Schaden von mehreren Millionen Rand verursacht, den A4 Exportvertrag, und somit auch viele Arbeitsplätze gefährdet. Dieses Verhalten sei eine ernsthafte, vorsätzliche und bewusste Verfehlung und nicht gerechtfertigt".

Der Kommissar hat, nach eingehender Analyse der Beweise und Argumente, die Entlassungen als "im wesentlichen gerechtfertigt" beurteilt.

Verfahrensweise

Nach Punkt 6 in Anhang 8 des Labour Relations Act müssen Unternehmen "Arbeitnehmer oder deren Vertreter die Gelegenheit geben, ihren Standpunkt vorzutragen, bevor Entlassungen ausgesprochen werden".

Der Kommissar fand, dass "die Streikenden über die Konsequenzen ihrer Aktionen und die Auswirkungen auf das Unternehmen durch Pressemitteilungen, Verhandlungen, Aushänge und andere Erklärungen informiert waren. Ferner, dass Funktionäre der NUMSA und COSATU und andere politische und kommunale Funktionäre versucht hatten, die Streikenden zu überzeugen, die Arbeit wieder aufzunehmen". Es hat aber aus seiner Sicht "keine Einladung von VWSA Management an die Streikenden oder deren Vertreter gegeben um zu erklären, warum ihre (der Streikenden) Verhalten toleriert werden sollte, warum kein Ultimatum ausgesprochen werden sollte und warum keine Entlassungen folgen sollten".

Von daher seien die Entlassungen aus verfahrenstechnischen Gründen nicht gerechtfertigt.

Die Streikenden sind bis zum 5. Februar wieder einzustellen.


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