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Im Rahmen der zwischen General Motors und Fiat geschlossenen Allianz beabsichtigt das Europäische GM Arbeitnehmerforum eine Richtlinie mit General Motors Europe abzuschließen, die national konkretisiert werden soll. Diese Richtlinie soll, wie in der Sitzung des Manufacturing Committees beschlossen, die folgenden Punkte umfassen.

 

1. Informationsfluss

Um eine einheitliche Informationsbasis herzustellen, muss für alle Beteiligten der Zugang zu wichtigen Informationen gegeben sein.

Dieser Informationsfluss muss auch über die außerordentlichen Dialoge hinaus nach der Gründung der GM - Fiat Allianz und evtl. den joint ventures fortgesetzt werden.

In jedem Fall muss das Europäische Arbeitnehmer Manufacturing Committee rechtzeitig vor der Realisierung eines joint venture informiert werden.

2. Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen

Im Zusammenhang mit der Allianz bzw. der Gründung von joint ventures dürfen keine betriebsbedingten Kündigungen vorgenommen werden.

3. Besitzstandssicherung bei den Arbeitsbedingungen

Im Zusammenhang mit der Allianz bzw. der Gründung von joint ventures wird eine umfassende Besitzstandssicherung garantiert, wie z. B.:

3.1. Betriebszugehörigkeit
3.2. Lohnfortzahlung bei Krankheit
3.3. Produktivitätszahlungen
3.4. Gewinnbeteiligungen
3.5. Leistungsvergütung
3.6. Betriebliche Nebenleistungen, insbesondere Ansprüche aus der Altersverssorgung
3.7. Gleichstellung / Gleichbehandlung der übergehenden GME Mitarbeiter. hinsichtlich Vergütung und Nebenleistung mit den Mitarbeitern, die bei GM verbleiben (unbegrenzter Besitzstandsschutz)
3.8. Weiterführung von bestehenden Sozialleistungen z. B. Busverbindungen und Erhalt von Fahrtkostenzuschüssen
3.9. In bezug auf Mitarbeiterprogramme (z. B. Fahrzeugkauf, Aktienerwerb) werden in den neuen Unternehmn vergleichbare Regelungen entwickelt und eingeführt

4. Bleibe- und Rückkehrrecht

4.1 Recht der jetzigen GM Mitarbeiter, dem Übergang auf das neue Unternehmen zu widersprechen
4.2 Rückkehrrecht ohne Beschränkung bis 2005
4.3 Für den Fall, dass die Allianz und/oder joint ventures teilweise oder ganz scheitern, müssen die transferierten Arbeitnehmer das Recht auf Rückkehr zu ihrem früheren Arbeitgeber auf einen vergleichbaren Arbeitsplatz haben.
4.4 Bevorzugung bei späterer Bewerbung auf geeignete Arbeitsplätze gegenüber externen Bewerbern bei gleichwertiger Eignung.

5. Kollektive Regelungen

Übernahme der bei den GM-Unternehmen bestehenden Betriebsvereinbarungen und anderen kollektiven Regelungen.

6. Anerkennung der bestehenden Arbeitnehmervertretungen, Gewerkschaften und Betriebsräte

6.1 Die nationale repräsentierende Struktur, wie sie momentan in den einzelnen Ländern festgelegt ist, muss bestehen bleiben.
Im Fall von Großbritannien betrifft dies das Gemeinsame Verhandlungskomitee (JNC) für Arbeiter und das Gemeinsame Verhandlungskomitee (SJNC) für Angestellte.
6.2 Außerdem muss vereinbart werden, dass die momentan vertretenen Gewerkschaften und/oder deren Rechtsnachfolger das Recht erhalten die Vertretung aller Arbeitnehmer, sowohl in den bestehenden Unternehmen als auch in neu gegründeten joint ventures, wahrzunehmen.

7. Investitionsgarantie

Gegebene Investitionszusagen werden eingehalten und durchgeführt.

8. Produktgarantien

Die bestehenden Powertrain Entwicklungsstandorte und -werke erhalten die Garantie, dass nachfolgende Produkte in ihren Standorten entwickelt bzw. produziert werden.

 

Rudolf Müller
Vorsitzender des Europäischen GM Arbeitnehmerforums

Dr. Thomas Klebe
IG-Metall


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