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Geschäftsleitung und Betriebsrat sind sich darin einig, daß zur Sicherung des Standortes Bochum Maßnahmen erforderlich sind, die darauf gerichtet sein müssen, zum einen das Produktionsvolumen am Standort Bochum - unter anderem durch Verlänerung der Nachtschicht im Werk l - zu sichern und zum anderen die Produktionsabläufe sowie deren Rahmenbedingungen zu optimieren. Im Sinne dieser gemeinsamen Zielsetzung werden folgende Vereinbarungen getroffen:
Die gemäß Betriebsvereinbarung Nr. 12/1997 (nebst 1. Ergänzung vom 15.05.1998) im Werk l eingeführte Dauernachtschicht wird über den 31.12.2000 hinaus bis zum 31.12.2001 fortgeführt. Hinsichtlich der Rückkehr zum Zweischichtbetrieb gilt die 1. Ergänzung zur Betriebsvereinbarung Nr. 4/96, hinsichtlich der Zahlung von Zuschlägen gilt die 1. Ergänzung zur Betriebsvereinbarung Nr. 12/97 unverändert weiter.
Das Werk Bochum bleibt bis 31.12.2002 der einzige westeuropäische Zafira-Produktionsstandort.
Auszubildende der Einstellungsjahre 1999 und 2000 werden nach erfolgreich beendeter Abschlußprüfung grundsätzlich für 24 Monate in ein befristetes Arbeitsverhältnis übernommen, sofern sie nicht aus in der Person oder im Leistungsverhalten liegenden Gründen für eine 24-monatige oder kürzere befristete Übernahme ungeeignet erscheinen. Auch im Fall einer Übernahme besteht kein Anspruch auf einen Arbeitsplatz im Lehrberuf.
Im Hinblick auf die Umsetzung der vorstehend und nachfolgend geschilderten Maßnahmen verzichtet die Geschäftsleitung des Standortes Bochum über den 31.12.2002 hinaus grundsätzlich bis zum 31.12.2003 auf den Ausspruch betriebsbedingter Beendigungskündigungen. Diese Verzichtserklärung findet keine Anwendung, sofern ein von einer etwaigen Ausgliederung betroffener Mitarbeiter dem Betriebsübergang ohne sachlichen Grund widerspricht.
Die Anzahl der zur Erreichung notwendiger Produktivitätsfortschritte erforderlichen KVP-Workshops, die eine voraussichtliche Dauer von 1 bis 2 Wochen in Anspruch nehmen, werden in den Jahren 2000 und 2001 um ca. 50 % von derzeit ca. 230 auf ca. 115 reduziert.
Die Geschäftsleitung stellt sicher, daß die Lieferzeit von in Bochum gefertigten Fahrzeugen für Werksangehörige auf 8 Wochen reduziert wird. Ausgenommen hiervon sind Fahrzeuge mit solchen Motorvarianten, für die Lieferengpässe bestehen.
Betriebsbedingte Versetzungen vom Werk II in das Werk I werden bis Ende 2001 grundsätzlich ausgeschlossen. Probleme aufgrund von Personalüberhängen, die sich aus nicht vorhersehbaren wesentlichen Programmänderungen ergeben, werden - z. B. durch Arbeitszeitmodelle - im Werk II gelöst.
Geschäftsleitung und Betriebsrat verpflichten sich, im September 2000 alle Kriterien und Elemente festzulegen und zu vereinbaren, die zur Einführung eines an das Antwerpener System angelehnten Qualitäts-Andon-Systems erforderlich sind. Grundlage bleiben die bisherigen Vereinbarungen zur Gruppenarbeit, z. B. die Betriebsvereinbarung Nr. 179 und ergänzende Vereinbarungen. Zur Vorbereitung finden für einige Mitglieder des Bochumer Betriebsrates am 24./25.08.2000 eine Trainingsmassnahme in Antwerpen und für den gesamten Betriebsrat am 01.09.2000 ein Workshop in Bochum statt.
Zur Verbesserung der Anlagenverfügbarkeit und der Sicherung der technischer Produktionskapazität verpflichten sich Geschäftsleitung und Betriebsrat, daß die betroffenen Abteilungen und Kolonnen der Instandhaltungsbereiche geeignete Lösungen finden, die eine Nutzung der AZG-Pause zur Störungsbeseitigung und Durchführung vorbeugender Instandhaltungsmassnahmen ermöglichen. Hierfür kommt - bei Vorliegen der Voraussetzungen - die Betriebsvereinbarung Nr. 150 zur Anwendung.
Es wird vereinbart, daß in Ergänzung zur Betriebsvereinbarung Nr. 6/1989 "Pausendurchlauf" deren Geltungsbereich auf die Abteilungen der Komponentenfertigung und des Rohbaus dergestalt erweitert wird, daß die Produktion während der Kurzpausen durchgefahren werden kann. Die Geschäftsleitung sichert zu, daß die Ablösung durch die Gruppensprecher und die Gruppengespräche gemäß den geschlossenen Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden: notwendiges Personal hierfür wird zur Verfügung gestellt. Sollte diese Zusicherung wider Erwarten nicht realisiert werden können, steht dem Betriebsrat hinsichtlich des Durchfahrens der Kurzpausen ein Widerspruchsrecht zu.
1. Wegen der derzeitig guten Nachfrage nach dem Zafira werden zur Sicherstellung akzeptabler Lieferzeiten im Bochumer Werk I folgende Samstagfrüh- und Sonntagnachtschichten verfahren:
Samstag, 02.09.2000 (Schicht B)
Samstag, 09.09.2000 (Schicht A)
Samstag, 23.09.2000 (Schicht A)
Samstag, 30.09.2000 (Schicht B)
Samstag, 07.10.2000 (Schicht A)
Samstag, 14.10.2000 (Schicht B)
Samstag, 21.10.2000 (Schicht A)
Samstag, 28.10.2000 (Schicht B)
Samstag, 04.11.2000 (Schicht A)
Samstag, 11.11.2000 (Schicht B)
Samstag, 18.11.2000 (Schicht A)
Samstag, 25.11.2000 (Schicht B)
Samstag, 02.12.2000 (Schicht A)
Samstag, 09.12.2000 (Schicht B)
Sonntag, 03.09.2000 (Schicht C)
Sonntag, 10.09.2000 (Schicht C)
Sonntag, 24.09.2000 (Schicht C)
Sonntag, 08.10.2000 (Schicht C)
Sonntag, 15.10.2000 (Schicht C)
Sonntag, 22.10.2000 (Schicht C)
Sonntag, 05.11.2000 (Schicht C)
Sonntag, 12.11.2000 (Schicht C)
Sonntag, 19.11.2000 (Schicht C)
Sonntag, 03.12.2000 (Schicht C)
Sonntag, 10.12.2000 (Schicht C)
Sonntag, 17.12.2000 (Schicht C)
Dies bedingt die Durchführung der zur Sicherstellung des Anlaufs am folgenden Montag notwendigen Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten an den betreffenden Wochenenden in Samstagsspät- und Sonntagsarbeit. Die hieraus resultierende Mehrarbeit wird wie üblich in den wöchentlichen Mehrarbeitssitzungen behandelt.
Die vorstehend am 23.09., 30.09., 07.10. und 14.10.2000 aufgeführten Zusatzschichten werden nur auf einer Linie verfahren. Dementsprechend nehmen Mitarbeiter des Preßwerkes, der Komponentenfertigung und der produktionsabhängigen Bereiche an diesen vier Zusatzschichten nur in erforderlichem Umfang teil.
2. Parallel hierzu werden im Werk II zur Sicherstellung der Produktverfügbarkeit folgende Samstagfrüh- und Sonntagnachtschichten verfahren:
Samstag, 23.09.2000 (Schicht A)
Samstag, 14.10.2000 (Schicht B)
Samstag, 21.10.2000 (Schicht A)
Samstag, 28.10.2000 (Schicht B)
Samstag, 11.11.2000 (Schicht B)
Samstag, 18.11.2000 (Schicht A)
Samstag, 02.09.2000 (Schicht B)
Samstag, 23.09.2000 (Schicht A)
Samstag, 30.09.2000 (Schicht B)
Samstag, 14.10.2000 (Schicht B)
Samstag, 21.10.2000 (Schicht A)
Samstag, 28.10.2000 (Schicht B)
Samstag, 04.11.2000 (Schicht A)
Samstag, 18.11.2000 (Schicht A)
Samstag, 09.12.2000 (Schicht B)
Sonntag, 10.09.2000 (Schicht C)
Sonntag, 08.10.2000 (Schicht C)
Sonntag, 12.11.2000 (Schicht C)
Sonntag, 03.12.2000 (Schicht C)
Auch hier bedingt dies die Durchführung der zur Sicherstellung des Anlaufs am folgenden Montag notwendigen Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten an den betreffenden Wochenenden in Samstagsspät- und Sonntagsarbeit.
3. Die Zusatzschichten gemäß Ziffern 1 und 2 werden abweichend von Ziffer 10 Absatz 2 der Betriebsvereinbarung Nr. 5/1994 grundsätzlich vergütet.
Auf Wunsch des einzelnen Mitarbeiters kann aber Freizeitausgleich ab der 1. Stunde gewährt werden. Die Verfahrensweise regelt sich dann nach der Absprache Nr. 3/1986, wobei der Ausgleichszeitraum auf sechs Kalendermonate verlängert wird. Die Lage der Ausgleichstage wird zwischen Mitarbeitern und Vorgesetzten so festgelegt, daß eine möglichst gleichmäßige Gesamtabwesenheit gewährleistet ist.
4. Mitarbeiter, die den Wunsch haben, an den Zusatzschichten gemäß Ziffern 1 und 2 nicht teilzunehmen, können in begrenztem Ausmaß von der Arbeitsleistung nach Abstimmung mit den betrieblichen Vorgesetzten befreit werden. Aus betriebsbedingten Gründen können bis maximal 10 % der erforderlichen anwesenden Mitarbeiter einer Fertigungs- oder Operationsgruppe von den Zusatzschichten freigestellt werden; hiervon kann - für die Zusatzschichten am 23.09., 30.09., 07.10. und 14.10.2000 im Werk I - abgewichen werden, wenn abwesende Mitarbeiter der Zafira-Linie durch Mitarbeiter der Linie I ersetzt werden können.
1. Die an den Zusatzschicht-Tagen geleistete Mehrarbeit wird in die Anwesenheitsberechnungen gemäß BV 250 einbezogen. Aller Voraussicht nach wird deshalb der für den maßgeblichen 12-Monatszeitraum bis einschließlich Oktober 2000 erforderliche Abwesenheitsprozentsatz von 6 %, der Voraussetzung für eine hundertprozentige Weihnachtsgeldzahlung ist, nicht überschritten.
2. Ist eine Zusatzschicht verbunden mit einem mehrtägigen genehmigten Tarifurlaub, so entfällt die Teilnahmepflicht an der betreffenden Zusatzschicht.
3. Mitarbeiter der Dauernachtschicht des Werkes I, die an mindestens 10 der in Ziff. XI. 1. aufgeführten Zusatzschichten teilnehmen, erhalten wegen der besonderen Belastung hierfür eine zusätzliche bezahlte Freischicht, die ihrem Freischichtkonto gutgeschrieben wird.
4. Die Regelarbeitszeit an Samstagen für die Instandhaltungsmitarbeiter des Werkes I wird bis zum Jahresende 2000 ausgesetzt und wird ab Jahresanfang 2001 wieder in der vereinbarten Höhe verfahren.
5. Sollten sich die wirtschaftlichen Grundannahmen (wie z. B. Inflationsentwicklung, Zusammenbruch des gesamten Automobilmarktes, Nachfrageeinbruch) wesentlich und unvorhergesehen ändern, werden Geschäftsleitung und Betriebsrat dem durch Anpassung der Regelungen in den Ziffern l und IV Rechnung tragen.
Betriebsrat und Geschäftsleitung des Werkes Bochum werden durch intensive Beratungen mit dem TDC und durch innovative Vorschläge versuchen, möglichst viele Module des Delta Projekts für eine Hausanfertigung zu gewinnen. Dies schließt auch Möglichkeiten von Joint Ventures der Adam Opel AG mit einem Zulieferer ein.
Die bei solchen Modulentscheidungen üblichen MSR/MOB Entscheidungsprozesse und Verfahrensregeln werden beachtet.
In allen Fällen einer Fremdvergabe von Modulen wird seitens der Werksleitung in Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat und der städtischen Wirtschaftsförderung versucht, die Fertigung dieser Module aus Gründen der regionalen Beschäftigungssicherung in unmittelbarer Nähe des Werkes Bochum entweder in einem Supplier Park oder auf eigenständigem Gelände anzusiedeln.
Geschäftsleitung und Betriebsrat des Werkes Bochum stellen sicher, dass durch ihre Aktivitäten bezüglich der Modulentscheidungen die Zeitpläne des TDC zur Einhaltung der Serienreife des Delta Projektes nicht in Frage gestellt werden.
Der Punkt VII aus der BV - Nr. 4/2000 wird durch folgende sinngemäße Erklärung ersetzt:
VII. Versetzungen aus den Werken II und III in das Werk I
Betriebsbedingte Versetzungen aus den Werken II und III in das Werk I werden bis Ende 2001 grundsätzlich ausgeschlossen. Probleme aufgrund von Personalüberhängen, die sich aus nicht vorhersehbaren wesentlichen Programmänderungen ergeben, werden - z.B. durch Arbeitszeitmodelle - in den Werken II und III gelöst.
Die Ziffer 3 im Punkt XII der BV - Nr. 4/2000 wird durch folgende sinngemäße Formulierung ersetzt:
XII. Sonstiges
3. Alle Mitarbeiter der Bochumer Werke erhalten für jede volle Schicht, an der diese teilnehmen, eine zusätzliche bezahlte Freischichtstunde, die auf ihrem Freischichtkonto gutgeschrieben wird.
Der Betriebsrat stimmt in seiner Sitzung vom 28. August 2000 nur in Verbindung mit der hier vorliegenden Ergänzung ab. Für den Fall, dass die Geschäftsleitung diese Ergänzung nicht akzeptiert, gilt die Vereinbarung als abgelehnt.
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