Nach-Denk-Zettel
Info-Blatt des BR. für die Arbeiter u. Angestellten des DaimlerChrysler
Werkes Kassel
01.09.2000
NCV2-Mitteltrieb / Erweiterung Betriebsnutzungszeit
Geschäftsleitung stimmt Einrichtung der Einigungsstelle zu
Am Nachmittag des 30.08.2000 erklärte die Verhandlungsgruppe
der Geschäftsleitung (GL), dass sie der Einrichtung der vom Betriebsrat
vorgeschlagenen Einigungsstelle zustimmt.
Damit ist der Weg geebnet, sozusagen noch in letzter Minute
doch noch einen Kompromiß zum Thema Erweiterung der Betriebsnutzungszeit
zu erzielen und somit den Produktionsanlauf des NCV2-Mitteltriebs in Kassel
zu ermöglichen. Geschäftsleitung und Betriebsrat einigten sich darauf,
Herrn Brede, Arbeitsrichter am Arbeitsgericht Kassel, als Vorsitzenden der Einigungsstelle
einzusetzen. Außerdem verständigte sich GL und BR darauf, dass die
Einigungsstelle weiterhin aus je drei Beisitzern besteht. Dies sind für
die Arbeitnehmerseite die Kollegen:
- Alfred Holle,
- Manfred Opper,
- Ullrich Meßmer (l. Bevollmächtigter der IGM-Kassel).
Der Betriebsrat hat am 31.08.00 den vorgeschlagenen Vorsitzenden, Herrn Brede,
und die drei Beisitzer der Arbeitnehmerseite bei 4 Gegenstimmen bestätigt.
Die drei Unternehmensvertreter in der Einigungsstelle sind die Herren:
- Burkart
- Hartleb
- Nowak (Zentrale Stuttgart)
Somit kann das Einigungsstellenverfahren beginnen. Ziel ist es, bis spätestens
Ende September ein Ergebnis zu erzielen.
Einigungsstelle - was ist das überhaupt?
- Die Einigungsstelle ist ein »Organ der Betriebsverfassung«. Sie hat die
Aufgabe, » Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat«
beizulegen (vgl. § 76 Abs. 1 BetrVG). Zweck der Einigungsstelle ist es,
die Streitigkeit - unter Ausschaltung des Arbeitskampfes (vgl. § 74 Abs. 2
BetrVG) - durch Einschaltung einer »neutralen Stelle« zu schlichten, indem
eine Regelung gefunden wird, die für beide Seiten tragbar ist (vgl. §
76 Abs. 5 Satz 3 BetrVG: »Die Einigungsstelle faßt ihre Beschlüsse
unter angemessener Berücksichtigung der Belange des Betriebs und der
betroffenen Arbeitnehmer«).
- Die Einigungsstelle wird auf Antrag einer Seite überall dort tätig,
wo der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht besitzt und »ein Spruch der Einigungsstelle
die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt« (vgl. § 76 Abs.
5 Satz 1 BetrVG).
- In der Einigungsstelle »sitzen« folgende Personen:
- ein Vorsitzender, auf den sich Arbeitgeber und Betriebsrat einigen müssen.
Kommt insoweit eine Einigung nicht zustande, entscheidet auf Antrag das
Arbeitsgericht (vgl. § 76 Abs. 2 BetrVG in Verbindung mit § 98 ArbGG);
- eine gleiche Anzahl von Beisitzern, die auf der einen Seite vorn Betriebsrat,
auf der anderen Seite durch den Arbeitgeber bestimmt werden. Kommt es
über die Zahl der Beisitzer zum Streit, entscheidet auch insoweit
auf Antrag das Arbeitsgericht (vgl. § 76 Abs. 2 BetrVG , § 98 ArbGG).
Als Beisitzer kommen nicht nur betriebliche Vertreter, sondern auch »externe«
Personen (z.B. auf Betriebsratsseite ein sachkundiger Gewerkschaftssekretär
oder ein Rechtsanwalt) in Betracht.
Quelle: Betriebratspraxis von A-Z (Bund-Verlag)
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